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«. Kapitel. Das Geld im .öffentlichen Rechte. § 3. 361
Prägung von Silber in den übrigen Münzbunrtstaaten frei war undinfolgedessen an der Prägung nur die normale Prägegebühr zu ver-dienen war, überhaupt keinerlei Kurantmünzen ausgeprägt, sondernihren Münzumlauf aus den Prägungen der anderen Münzbundstaatenbezogen. Bei einer Entscheidung der Einlösungspflicht nach dem Ge-präge wird hier Belgien mit Verlusten belastet, die an Münzen ent-standen sind, die auf seiner Münzstätte für die übrigen Staaten geprägtworden sind: die Schweiz dagegen, der die Vorteile des gemein-schattlichen Münzumlaufs ebenso zugute gekommen sind, wie allenübrigen Unionsstaaten, braucht den an dem gemeinsamen Zirkulations-mittel entstandenen Verlust nicht mitzutragen. Offenbar würde hierder Billigkeit nur die Lösung entsprechen, daß der Verlust an demgemeinsamen Umlaufe auf die einzelnen Staaten nach Maßgabe derGröße ihres Münzumlaufs oder einfacher nach Maßgabe ihrer Be-völkerungszahl verteilt würde.
Aber freilich müßte man sich hier mit dem alten Satze „summumjus — summa injuria" zufrieden geben, wenn nicht auch ein Rechts-grund für die eben angedeutete Entscheidung der Einlösungsfragenachgewiesen wird.
Wir haben nun gesehen, daß sich aus dem Akte der Münzprägungund mithin auch aus dem Gepräge irgendwelche Rechtswirkungennicht herleiten lassen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise derjuristisch indifferente Akt der Münzprägung eine entscheidende recht-liche Bedeutung auf dem Gebiete des Völkerrechts erlangen sollte.Wir haben ferner gesehen, daß die Einlösuugspfiicht des Staates nuraus der Verleihung der Geldeigenschaft hergeleitet werden kann, daraus,daß der Staat seine Angehörigen zur Annahme bestimmter Münzsortenund Papiersehoine als Zahlungsmittel zwingt oder wenigstens bestimmt.Die Einlösungspflicht ist infolgedessen ohne das Autoritätsverhältniszwischen Staatsgewalt und Untertan überhaupt nicht denkbar; siekann deshalb ihrer ganzen Natur nach nur eine staatsrechtlicheVerpflichtung sein. Für die Konstruktion einer völkerrechtlichen Ein-lösungspflicht fehlt jeder Boden, sodaß man sagen kann: es gibtkeine völkerrechtliche Einlösungspflicht.
Infolgedessen werden praktische Streitfragen dieser Art nur alsFragen der Billigkeit oder als Machtfragen behandelt werden können.
Über die österreichischen Taler haben sich die beiden beteiligtenRegierungen in einem Abkommen vom 20. Februar 1892 in einer Weisegeeinigt, die im großen ganzen dem Gesichtspunkte der BilligkeitRechnung trägt. Österreich-Ungarn hat sich bereit erklärt, einDrittel des damals als noch vorhanden geschätzten Bestandes dieserMünzen, 8 2 /?. Millionen von 26 Millionen Talern, zu IV» Fl. proStück von der Reichsregierang zu übernehmen, während Deutschland