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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
362
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362 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

für die restlichen zwei Drittel auf alle Ansprüche an Österreich verzichtete. '

Auch die Staaten des Lateinischen Münzbundes haben die Frageder Liquidation der Fünffrankenstücke im Hinblick auf eine möglicheAuflösung des Bundes vertragsmäßig in der Liquidationsklausel vom6. November'1885 geregelt. Hier jedoch haben Frankreich und dieSchweiz die Zwangslage, in der sich Belgien befand, ausgenutzt. Zwarhat sich Belgien zur direkten Einlösung (in Gold oder silbernenFünffrankenstücken des empfangenden Staates oder in Wechseln auf denletzteren) nur für die Hälfte seiner im französischen Umlauf befind-lichen Fünffrankentaler und für höchstens 6 Millionen Frs. der in derSchweiz umlaufenden Stücke dieser Art verpflichten müssen; jedochdarf es während der auf die Auflösung der Münzunion folgenden fünfJahre seine Fünffrankentaler nicht außer Kurs setzen, damit der inFrankreich und der Schweiz verbleibende Rest auf kommerziellemWege zurückgeleitet werden kann. Ähnliche Verpflichtungen mußteauch Italien übernehmen. Das Offenhalten der kommerziellen Rück-leitung für die Stücke, die nicht sofort nach Auflösung des Bundeszur Einlösung präsentiert werden können, bedeutet nichts anderes, alsdaß Belgien in der Endwirkung den ganzen an den Stücken seinerPrägung erwachsenden Verlust ohne jede Milderung zu tragen habenwird. Es ist klar, daß diese Lösung der rechtlichen Natur des Geldesnicht entspricht.

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Die Gesamtergebnisse der Erörterung über die Stellung des Geldesin der Rechtsordnung, sowohl im Privatrechte als auch im öffentlichenRechte, sind eine wesentliche Ergänzung der im I. Abschnitte diesesBuches gegebenen Untersuchung über die Stellung des Geldes in derVolkswirtschaft. Sie bilden einen unerläßlichen Teil des Fundamentes,auf dem sich die in den beiden folgenden Abschnitten zu gebendeDarstellung der Geldverfassung und der Probleme des Geldbedarfsder Geldversorgung und des Geldwertes aufzubauen hat.