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Das Geld / Von Karl Helfferich
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

sich der Feingehalt der aus Gold und Silber geprägten Münzen, derenNennwert in einer und derselben Rechnungseinheit ausgedrückt wird.Wenn z. B. der französischen Doppelwährung das Wertverhältnis 1 kgGold = l5 1 /2 kg Silber zugrunde lag, wenn ferner die Rechnungs-einheit des Systems, der Frank, als dem Werte von 5 g Münzsilbervon 9 /iu Feinheit entsprechend gedacht war, so ergab sich daraus für

den Franken ein Goldäquivalent von = jr- g Münzgold von

15,5 3,1

gleichfalls ,J /i 0 Feinheit, dementsprechend für das 20 Frankenstück ein

20

Gehalt von - g Münzgold. Die Auffassung des Geldwesens als3,1

einer untrennbaren Einheit kommt darin zum Ausdruck, daß sichGold- und Silbermünzen zu dem ihnen beigelegten Nennwerte ver-treten können, sodaß der Schuldner nach seiner Wahl in Gold- oderSilbermünzen oder in beiden zahlen kann. Da nun aber das Wert-verhältnis zwischen Gold und Silber Schwankungen unterliegt, ist diegleichzeitige Verbindung des Geldwertes mit beiden Edelmetallen eineFiktion, die sich nicht verwirklicht. Ein Frank kann nicht gleich-zeitig mit 5 g Münzsilber und mit g Münzgold im Werte über-

3,1

einstimmmen, wenn 5 g Münzsilber nicht mit g Münzgold wert-

0,1

gleich ist. Solange also das im freien Verkehr tatsächlich bestehendeWertverhältnis zwischen den beiden Edelmetallen nicht genau mitder gesetzlichen Relation übereinstimmt und diese Übereinstimmungwar bei den geschichtlichen Doppelwährungssystemen nur ganz aus-nahmsweise in einzelnen Zeitpunkten vorhanden, kann immer nur daseine oder das andere der beiden Edelmetalle, nicht aber können beidegleichzeitig für den Geldwert bestimmend sein. Der eigentümlicheMechanismus der Doppelwährung bringt es mit sich, daß tatsächlichstets dasjenige Metall in einer Wertgleichung mit der Geldeinheitsteht, welches gegenüber dem im freien Verkehr bestehenden Wert-verhältnisse in der gesetzlichen Relation zu hoch bewertet ist. Eswurde im historischen Teile an einer Reihe wichtiger und für dieEntwicklungsgeschichte der Geldverfassung geradezu entscheidenderFälle gezeigt, daß bei einer irgend merkbaren Abweichung des tat-sächlichen Wertverhältnisses von der gesetzlichen Relation stets dasin dem Münzgesetze zu hoch bewertete Metall die Tendenz hat, denUmlauf auszufüllen und das zu niedrig bewertete Metall zu verdrängen.Das letztere bleibt den Münzstätten fern, da es dort weniger gilt alsauf dem offenen Markte; die aus ihm geprägten Münzen werden inerheblichen Beträgen eingeschmolzen, da ihr Metallgehalt gegenüberdem aus dem anderen Metalle geprägten Gelde auf dem Edelmetall-