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Das Geld / Von Karl Helfferich
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

3. Die dritte Art der hier zu besprechenden Währungssysteme isteine merkwürdige Verbindung der unter 1. und 2. genannten Systeme:eine Papier Währung mit gesperrter Prägungdes ursprünglichen Währungs-metalls. Wir haben hier ein uneinlösbares Papiergeld, das ein unbe-grenztes Sinken des Geldwertes unter sein ursprüngliches Metall-äquivalent zuläßt; wir haben andrerseits gesperrte oder beschränktePrägung des ursprünglichen Währungsmetalls, die ein Steigen des Geld-wertes über sein früheres Metalläquivalent hinaus möglich macht, undzwar ein unbegrenztes Steigen, falls nicht in der oben geschilderten 'Weise eine Schranke gezogen ist. Das typische Beispiel dieser Art istdie österreichische Währung von 1879 an. Bei dem Fortbestehen desZwangskurses und bei der Sperrung der Silberprägung für Privatewar weder dem Fallen noch dem Steigen des Geldwertes irgend eineGrenze in dem Werte eines dritten Gutes gezogen, bis im Jahre 1892frei ausprägbare Goldmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel einge-führt wurden.

§ 5. Die Unterscheidung der Währungssysteme nach den formalenMerkmalen der Geldverfassung:.

Das Verhalten des Geldwertes, das wir dieser Einteilung derWährungssysteme zugrunde gelegt haben, ist in weitem Umfange be-dingt von der formalen Konstruktion der Geldverfassung, die wie er-wähnt gleichfalls zum Ausgangspunkte einer Einteilung der Währungs-systeme gemacht werden kann. Das Bestehen oder Nichtbestehen derfreien Prägung für das eine oder andere Metall, das Bestehen oderNichtbestehen eines gesetzlich festgelegten Nennwertverhältnisseszwischen Silber- und Goldgeld bei freier Ausprägung beider Metalledie Einlösbarkeit von Papierscheinen und schließlich die gesetzlicheZahlungskraft des aus dem einen oder anderen Metalle geprägten Geldes, alle diese Momente sind von Bedeutung für die Gestaltung des Geld-wertes. Es könnte demnach erscheinen, als müßte die von der recht-lichen Konstruktion der Geldverfassung ausgehende Einteilung voll-ständig mit der von dem Verhalten des Geldwertes ausgehendenzusammenfallen. Diese Übereinstimmung besteht jedoch nur im all-gemeinen; im einzelnen weicht die Einteilung der Währungssystemenach dem juristischen Standpunkte von der Einteilung nach dem volks-wirtschaftlichen Standpunkte hinsichtlich derjenigen Systeme ab, beidenen die Gestaltung des Geldwertes innerhalb des durch die juristischeKonstruktion der Geldverfassung gegebenen Rahmens einigen Spiel-raum hat, sodaß für die wirkliche Gestaltung des Geldwertes gewissetatsächliche Verhältnisse den Ausschlag geben. Es muß bemerktwerden, daß die juristische Einteilung sich in bezug auf wichtigeKategorien von Währungssystemen derselben Bezeichnungen bedient,