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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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8. Kapitel. Die Geldsysteme. I. § 5.

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wie die volkswirtschaftliche, vom Geldwerte ausgehende Einteilung,wobei es vorkommt, daß eine und dieselbe tatsächlich bestehendeWährung juristisch unter eine anders bezeichnete Rubrik zu setzen istals volkswirtschaftlich. Es ist daraus manche Verwirrung entstandenund mancher Streit, bei dem sich die Meinungen auf zwei verschiedenen,sich nirgends schneidenden Ebenen bewegen, während andrerseits zu-zugeben ist, daß aus einer Kombination der beiden theoretisch aus-einanderzuhaltenden Gesichtspunkte eine für die praktischen Bedürf-nisse ausreichende Gruppierung und Charakterisierung der einzelnenWährungssysteme gewonnen werden kann,

Von den bereits aufgezählten juristischen Merkmalen ist das wich-tigste die gesetzliche Zahlungskraft, die wir ja als die Wesenseigen-schaft des Geldes im engeren Rechtssinne festgestellt haben. Vondiesem Merkmale ist deshalb bei der juristischen Einteilung derWährungssysteme auszugehen, während die übrigen nur modifizierendin Betracht kommen.

Daraus ergibt sich zunächst eine fundamentale Einteilung dahin,ob nur Metallgeld und neben ihm vielleicht in Metallgeld einlösbarePapierscheine, oder ob uneinlösbares Papiergeld gesetzliches Zahlungs-mittel ist: Metall Währung und Papierwährung.

Bei den Metallwährungen ergibt sich die weitere Einteilung vondem Gesichtspunkte aus, ob nur Münzen aus einem der beiden Edel-metalle volles gesetzliches Zahlungsmittel sind (monometallische Systeme)oder die Münzen aus beiden Edelmetallen (bimetallische Systeme). Sindnur Goldmünzen volles gesetzliches Zahlungsmittel, so ist das Systemeine Goldwährung; sind nur Silber münzen volles gesetzliches Zahlungs-mittel, so ist es eine Silberwährung. Bei den bimetallischen Systemenist zu unterscheiden, ob sich die Münzen aus den. beiden Metallen zueinem gesetzlich festgelegten Nennwertsverhältnisse bei der Zahlungs-leistung vertreten können oder nicht; im ersteren Falle ist das Systemeine Doppelwährung, im letzteren eine Parallel Währung. Dazukommen daun weitere Modifikationen durch das Bestehen oder Nicht-bestehen des freien Prägerechtes. Die hier praktisch allein in Betrachtkommenden Fälle sind, daß bei einer Silberwährung die freie Prägungdes Währungsmetalls aufgehoben ist. und daß bei einer Doppelwährungdie freie Prägung des Silbers eingestellt ist. Das erstere System wärea,ls Silberwährung mit gesperrter Prägung zu bezeichnen; das letzterewäre vom juristischen Gesichtspunkte aus konsequenterweise als un-vollkommene Doppelwährung zu bezeichnen, wird aber vielfachhinkende Goldwährung" genannt; bei der Bezeichnung alshinkendeGoldwährung" spricht gegenüber dem juristisch wesentlichsten Merkmaleder vollen gesetzlichen Zahlungskraft von Münzen aus beiden Metallendie volkswirtschaftliche Erwägung mit, daß der Wert des Geldes mit

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