8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2.
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Der auf der Rechnungseinheit beruhende zahlenmäßige Aufbaudes Geldsystems ist entscheidend für die „Stückelung"; die Rechnungs-einheit selbst, ihre Unterteilungen und Vielfachen werden in Münzenund Papierscheinen dargestellt. Die Münznamen sind von den Namender Rechnungseinheit und ihrer Unterteilungen mitunter verschieden.So ist die Rechnungseinheit des englischen Geldsystems das „PfundSterling ", während die Goldmünze, welche diese Rechnungseinheitverkörpert, „Sovereign" heißt; das englische Fünfschillingstück heißt„Krone", obwohl nur nach Pfunden Sterling und Schillingen , nichtauch nach Kronen gerechnet wird. In .Deutschland ist der Reichs-goldmünze zu 10 Mark der Name „Krone", dem 20 Markstücke derName „Doppelkrone" offiziell beigelegt worden 1 ), während der Art. 1des Münzgesetzes ausdrücklich die „Mark" als die Rechnungseinheitbezeichnete.
Nach welchen Grundsätzen bei der Auswahl der einzelnen Münz-stücke zu verfahren ist, wurde bereits dargelegt. Das Münzgesetz,welches die Stückelung- bestimmt, gibt regelmäßig auch die erforder-lichen Vorschriften über den Metallgehalt und das Gepräge der ein-zelnen Sorten.
§ 2. Münzgewicht, Mfinzfuis, Feingehalt, Feinheit, Fehlergrenzen,
Pasgiergewicht.
Das im Münzwesen angewendete Gewichtssystem unterscheidetsich mitunter von dem allgemeinen Gewichtssysteme. So wurde in dendeutschen Staaten das mittelalterliche Gewicht, die „Kölnische Mark "(seit 1838 für die Zollvereinsstaaten übereinstimmend auf 233,85555 gfestgesetzt), als Münzgewicht bis zum Jahre 1857 beibehalten. AlsGewicht für das Gold wurde die Mark in 24 Karat zu 12 Grän, alsGewicht für das Silber in 16 Lot zu 18 Grän eingeteilt. Der WienerMünzvertrag von 1857 führte als Münzgewicht das Zollpfund (= 500 g)ein, das sich jedoch von dem Verkehrsgewichte dadurch unterschied,daß es nicht in Gramm, sondern in Tausendteile eingeteilt wurde.Dieses Münzgewicht wurde in den Reichsmünzgesetzen beibehalten,obwohl bereits in der Maß- und Gewichtsordnung des NorddeutschenBundes vom 17. August 1868 das Kilogramm als Verkehrsgewichteingeführt worden war. Erst die Münznovelle vom 1. Juni 1900 hatdas besondere Münzgewicht beseitigt und durch das allgemeine Ver-kehrsgewicht ersetzt. — Ebenso wie früher in Deutschland , weichtheute noch in England das Münzgewicht, das gleichzeitig auch imEdelmetallhandel Anwendung findet, von dem Verkehrsgewichte ab.Als Verkehrsgewicht ist das sogenannte „Avoir-du-pois-Pfund" =
1) Durch Kaiserlichen Erlaß vom 17. Februar 1875.