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Das Geld / Von Karl Helfferich
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8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2.

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einheit ist, sei es mittelbar, indem die Rechnungseinheit ein Teil oderein Vielfaches der Münze ist, läßt sich als Grundmünze" be-zeichnen. Bei der früheren deutschen Silberwährung war das Taler-bzw. Guldenstück die Grundmünze, und diese Stücke verkörpertengleichzeitig die Rechnungseinheit. Bei der Reichswährung ist dasZehnmarkstück die Grundmünze, und die Rechnungseinheit ist als derzehnte Teil dieser Grundmünze definiert. Die Verkörperung der Rech-nungseinheit in einer Silbermünze ist für das Wesen dieser Rechnungs-einheit bedeutungslos.

Mit dem Münzfuße ist der Gehalt dej Grundmünze an Währungs-metall gegeben. Da sich der Gehalt der aus dem Währungsmetallegeprägten Münzen in der Regel 1 ) verhält wie ihr Nennwert, so istdurch den Münzfuß gleichzeitig der Gehalt der sämtlichen Münzen ausWährungsmetall bestimmt. Nicht gegeben ist durch den Münzfußder Gehalt der aus einem anderen als dem Währungsmetalle zu prägendenMünzen des Geldsystems, also bei einer Goldwährung der Gehalt derSilber-, Nickel- und Kupfermünzen. Dieser muß vielmehr, solange keinallgemein anerkanntes Wertverhältnis zwischen den verschiedenenMünzmetallen besteht, durch die Münzgesetze mehr oder weniger will-kürlich normiert werden.

Das Gewichtsquantum Edelmetall, welches eine Münze enthält,wirdFeingehalt" genannt. Der Feingehalt unterscheidet sichdeshalb von dem, Brutto- oder Rauhgewicht der Münzen (in der altenMünzspracheSchrot" genannt), weil das Edelmetall, das zur Münz-prägung verwendet wird, aus den bereits erwähnten Gründen einenZusatz von Kupfer erhält. Das Verhältnis des Feingehaltes zum Rauh-gewicht nennt manFeinheit" (in der alten MünzspracheKorn").Das Korn wurde früher in Deutschland ausgedrückt beim Golde durchdie Angabe von Karat und Grän Feingold, beim Silber durch die An-gabe von Lot und Grän Feinsilber, die auf die Mark legierten Metallskamen. So war z. B. auf Grund des preußischen Münzgesetzes von1821 die Feinheit des Friedrichsdor 21 Karat 8 Grän, die Feinheitdes Silbertalers 12 Lot. Die neueren Münzgesetze in den meistenStaaten bestimmen die Feinheit der Münzen in Tausendteilen; so be-stimmte in Deutschland § 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871:DasMischungsverhältnis de" Reichsgoldmünzen wird auf 900 TausendteileGold und 100 Tausendteile Kupfer festgestellt". Dagegen wird in Eng-land heute noch die Feinheit in der alten Weise ausgedrückt, indemangegeben wird, wieviel Feingold auf das Troypfund legierten Goldes von24 Karat zu 4 Grän zu 4 Quarts oder Silber auf das Troypfund legiertenSilbers zu 12 Unzen zu 20 Pennyweight kommt. Weitaus die meisten

1) Eine Ausnahme machen die Silberscheidemünzen bei einer Silberwährung.