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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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392
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392 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

Staaten haben für ihre Goldmünzen und ihre größeren Silbermünzenein Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Edelmetall und 100Tausendteilen Kupfer angenommen. Die- wichtigste Ausnahme machtauch hier England , dessen Goldmünzen eine Feinheit von "/12 (22 Karat)und dessen Silbermünzen eine Feinheit von 37 /« (11 Unzen 2 Penny weight)haben. Die Metallmasse, welche- das für die Ausmünzung vorge-schriebene Mischungsverhältnis darstellt, nennt manMünzmetall"Münzgold" oderMünzsilber" (in England Standard gold" undStan-dard silver").

Um die tatsächliche Beschaffenheit der Münzen möglichst im Ein-klang mit der von den Münzgesetzen vorgeschriebenen Beschaffenheit,zu halten, isj, es notwendig, einmal eine möglichst exakteAusmünzung vorzuschreiben und ferner für die Beseitigung derdurch den Umlauf abgenutzten und der beschädigten MünzstückeSorge zu tragen.

Da eine absolute Genauigkeit in dem Feingehalte und dem Ge-wichte der einzelnen Münzstücke nur mit ganz unverhältnismäßigenAufwendungen zu erreichen wäre, setzten die Münzgesetze sogenannteFehlergrenzen" fest, innerhalb deren eine Abweichung vom ge-setzlichen Schrot und Korn gestattet ist. Bei den deutschen Kronenund Doppelkronen darf die Abweichung in der Feinheit nicht mehrals 2 Tausendteile, im Rauhgewicht nicht mehr als V/t Tausendteilebetragen, bei den Reichssilbermünzen in der Feinheit 3 Tausendteile,im Gewichte 10 Tausendteile. In den anderen Staaten sind ähnlicheFehlergrenzen festgesetzt. Diese gestattete Abweichung von der nor-malen Feinheit und dem normalen Gewichte nennt manRemeriium"oderToleranz" Der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Fehlergrenzen,die namentlich in früheren Zeiten üblich war, kann durch eine Vor-schrift, wie sie sich in den deutschen Münzgesetzen findet, vorgebeugtwerden; die deutschen Münzgesetze gestatten sowohl bei den Gold-ais auch bei den Silberprägungen Abweichungen nur bei dem einzelnenStücke, nicht aber in der gesamten Prägemasse, hinsichtlich derervielmehr eine vollständige Genauigkeit nach Gehalt und Gewicht ver-langt wird (§ 4 des Münzgesetzes in der Redaktion vom 1. Juni 1909).Die Prüfung der Feinheit des Müuzmetalls und des Gewichtes derMüuzplättchen nennt manJustierung".

Für die umlaufenden Münzen wird in der Regel eineAb-nutzungsgrenze" vorgesehen, die natürlich etwas weiter gegriffensein muß als die für die Ausmünzung gestattete Abweichung vomNormalgewichte. Bei den Scheidemünzen, deren Wert von vornhereinals unabhängig von ihrem Metallgehalte gedacht ist, wird meist voneiner ziffermäßigen Festsetzung der Abnutzungsgrenze abgesehen. Beiden deutschen Reichsgoldmünzen ist eine Abnutzung vm 5 Tausend-