8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2.
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teilen gegenüber dem Normalgewichte gestattet; solange diese Ab-nutzung nicht überschritten ist, haben sie bei allen Zahlungen alsvollwichtig zu gelten (§11 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909). Hinsicht-lich der Scheidemünzen ist lediglich vorgeschrieben, daß „Reichssilber-Nickel- uud Kupfermünzen, welche infolge längerer Zirkulation undjAbnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben>auf Rechnung des Reichs einzuziehen sind" (§ 12 des Münzgesetzesvom 1. Juni 1909). Das Mindestgewicht, bei welchem dieMünzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bewahren,heißt „Passiergewicht". Das Passiergewicht ist mithin gleichdem Normalgewichte abzüglich der gestatteten Abnutzung.
Die unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen werden inden verschiedenen Staaten verschieden behandelt, In Deutschland sind die unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen bei allen Kassendes Reiches und der Bundesstaaten zu ihrem vollen Nennwerte anzu-nehmen und für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen einzuziehen.Der durch die Abnutzung entstehende Verlust wird hier von der Ge-samtheit getragen. In England dagegen verlieren die unter dasPassiergewicht abgenutzten Münzen ihre gesetzliche Zahlungskraftnicht nur gegenüber den Privaten, sondern auch gegenüber den Staats-kassen. Eine Verpflichtung des Staates zur Einziehung der abgenutztenMünzen liegt nicht vor, und jedermann ist berechtigt, solche Stücke,die ihm in Zahlung angeboten werden, zu zerschneiden und sie demBesitzer zurückzugeben, ein Recht, von dem besonders die BankenGebrauch machen.
Wie sich diese beiden Systeme vom Gesichtspunkte der juristicshenTheorie aus verhalten, ist bereits an anderer Steile besprochen wordenHier sei nur festgestellt, daß sich das deutsche System in der prak-tischen Erfahrung besser bewährt hat als das englische. In England werden die abgenutzten Stücke notorisch von denjenigen Kassen fern-gehalten, die vom Rechte des Zerschneidens Gebrauch machen; siezirkulieren hauptsächlich in der Provinz und erfahren dort häufig eineAbnutzung bis weit unter das Passiergewicht hinab. Der Zweck, denUmlauf von allzustark abgenutzten Münzen frei zu halten, wird alsonicht in befriedigender Weise erreicht. In Deutschland dagegen, woniemand aus der Zahlung mit abgenutzten Stücken einen Verlust zufürchten hat, ergibt sich von selbst ein Rückfluß der abgenutztenMünzen zu denjenigen Kassen, die sie zur Einschmelzung an das Reichabzuliefern haben und zu denen außer den Reichs- und Staatskassenauch die Provinzial- und Kommunalkassen sowie die Geld- und Kredit-anstalten gehören.
Die Überlegenheit des deutschen Systems tritt deutlich darin inErscheinung, daß sich England wiederholt genötigt gesehen hat, die