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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 3.

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eine von ihm ermächtigte Instanz (z. B. eine Notenbank) ausübt.Der Staat kann nun sich selbst oder den von ihm mit der Geld-schaffung betrauten Stellen für die Herstellung von Geld freie Handlassen oder bestimmte Normen auferlegen, und er kann in dieser Be-ziehung mit den einzelnen Geldsorten verschieden verfahren.

Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, stellt es sich als ein funda-mentaler Unterschied dar, ob für ein Metall der unbeschränkte An-spruch auf Umwandlung in Geld besteht oder nicht, d. h. also, objeder Private, der ein Quantum dieses bestimmten Metalls besitztdessen Umwandlung in Geld von den mit der Geldschaffung betrautenInstanzen beanspruchen kann.

Der einfachste und bekannteste Spezialfall der unbeschränktenUmwandelbarkeit eines Metalles in Geld ist diefreie Prägung" oderdiePrägung auf Privatrechnung". Der Staat prägt unentgeltlichoder gegen eine geringe, den eigenen Unkosten entsprechende Gebührjedes Metallquantum für den Einlieferer aus; der Einlieferer empfängtalso von der Münzstätte das Gewichtsquantum Edelmetall, das er inrohem Zustande eingeliefert hat, in gemünztem Zustande ohne jedenAbzug oder unter Abzug einer geringfügigen Prägegebühr zurück.

In gewissem Sinne hat eine solche freie Prägung von den erstenAnfängen des gemünzten Geldes an bestanden und sich erhalten, auchnachdem das Prinzip der Fiskalität herrsehend geworden war. Esentsprach insbesondere den merkantilistischen Anschauungen, die inder für die Ausdehnung der Geldwirtschaft in Europa entscheidendenPeriode vorwalteten, daß man jeden Zufluß von Gold und Silber be-dingungslos als einen Vorteil ansah und alles Edelmetall ausprägte,dessen man überhaupt habhaft werden konnte. Vielfach wurde sogarvorgeschrieben, daß die Erträgnisse der heimischen Edelmetallgewinnungan die Münzstätten zur Ausprägung abgeliefert werden mußten, eineVorschrift, wie sie heute noch in Bußland für das Gold besteht. WoBergwerke fehlten, wurde häufig vorgeschrieben, daß alles Edelmetallin Barren, Bruch oder fremden Münzen zu einem festen Preise beiden Münzstätten oder einem Wechselamte einzuliefern sei. Auch dort,wo solche Vorschriften nicht bestanden oder in Wegfall kamen, er-hielt sich bei den Münzstätten die Übung, entweder das angeboteneEdelmetall zu einem innerhalb enger Grenzen veränderlichen undnicht erheblich hinter seinem Ausmünzungswerte zurückbleibendenSatze anzukaufen oder es für den Einlieferer gegen eine geringe Präge-gebühr auszumünzen.

Später wurde diese Praxis gesetzlich festgelegt; so wurde nach-weisbar in England bereits im Jahre 1666 der Münzstätte gesetzlichdie Verpflichtung auferlegt, Gold und Silber auf Verlangen für denEinlieferer unentgeltlich auszuprägen. Diesem Beispiele sind dann