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Zweites Ruch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung-.
die meisten Staaten hinsichtlich eines oder beider Edelmetalle gefolgtmit der Abweichung, daß die Ausprägung für private Eechnung gegenErhebung einer mäßig bemessenen Gebühr erfolgen sollte. Verhältnis-mäßig spät ist die gesetzliche Festlegung dieses „freien Präge-rechtes" in Deutschland erfolgt. "Während in Österreich die Silber-kurantmüzen, die gemäß dem Wiener Münzvertrage von 1857 ein-geführt wurden, gesetzlich frei ausprägbar waren (gegen 1 ProzentPrägegebühr)'), bestand in den deutschen Staaten nur eine tatsächlichfreie Ausprägung, indem die Münzstätten Silber zu einem öffentlichbekannt gemachten Preise, der je nach den Schwankungen des Ange-bots und der Nachfrage innerhalb der engsten Grenzen reguliertwurde, ankauften; eine gesetzliche Verpflichtung zu einem solchenAnkaufe war ihnen nicht auferlegt. Erst das Münzgesetz von 1873hat im Prinzip das freie Prägerecht anerkannt.
Mit der Wirkung des freien Prägerechts auf das Verhältniszwischen dem Werte des Geldes und dem Werte des Geldstoffs habenwir uns im historischen Teile bereits beschäftigt und werden unsweiter unten noch zu befassen haben. »Hier, wo zunächst nur die Be-dingungen der Geldschaffung zu untersuchen sind, haben wir festzu-stellen, daß die freie Prägung nur ein besonderer Fall, wenn auchder praktisch wichtigste, der unbeschränkten Umwandelbarkeit einesMetalls in Geld ist. Es handelt sich ja nicht um eine tatsächliche,sondern um eine rechtliche Umwandlung; die Umwandlung kann sichalso auch ohne den körperlichen Akt der Ausprägung des eingeliefertenMetalls vollziehen. So war z. B. die Hamburger Mark Banko einreines Buchgeld, das auf Feinsilber in Barren beruhte, bei dem alsokeinerlei Ausprägung in Frage kam. Andrerseits haben wir obenfestgestellt, daß die Mark Banko keineswegs identisch war mit einembestimmten 1 Quantum Feinsilber; wie das Silber, um zum Taler zuwerden, auf den staatlichen Münzstätten zur Ausmünzung gebrachtwerden mußte, so entstand aus dem Silber nur dadurch die MarkBanko, daß das Feinsilber in die Bank eingebracht, amtlich geprüftund abgewägt und der seinem Gewichte entsprechende Betrag vonMark Banko dem Einlieferer auf seinem Konto in den Büchern derBank gutgeschrieben wurde. Da der Bank auferlegt war, von denMitgliedern der Hamburgischen Kaufmannschaft Feinsilber in jederMenge gegen Gutschrift in Bankowährung anzunehmen, bestand alsoauch hier eine unbeschränkte Umwandelbarkeit des Silbers in Geld,deren Wirkung in jeder Beziehung der freien Prägung entsprechenmußte, ohne daß überhaupt eine Prägung in Frage kam.