8. Kapitel. Die Geldsysteme. IL § 3.
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Ähnlich steht es überall dort, wo die Zentralbanken ihre Notengegen Einlieferung von Gold zu bestimmten Beträgen für die Gewichts-einheit verabfolgen müssen.
So kauft die Bank von England Gold zum festen Satze von 77 sh
9 d pro Unze Standard an, bei einem Ansmünzungswerte von 77 sh
10 i/a d pro Unze Standard. Ebenso ist, wie oben bei der Darstellungder deutschen Geldreform bereits hervorgehoben wurde, der Reichs-bank im deutschen Bankgesetze vom 14. März 1875 die Verpflichtungauferlegt, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfundfein gegen ihre Noten umzutauschen, bei einem Ausmünzung.s wertevon 1395 Mark pro Pfund Feingold. Da in Deutschland die Münz-stätten bei der Ausprägung von Gold für private Rechnung einePrägegebühr von 3 Mark berechnen, erhalten die Einlieferer von Goldbei der Reichsbank denselben Betrag in Noten, wie an der Münze inGoldgeld. In England dagegen macht die Bank einen Abzug vonl'/a'd gegenüber dem von der Münzstätte, die keine Prägegebührberechnet, zu erstattenden Betrage. Trotzdem wird auch in England ,weil bei der Bank der Austausch von Gold gegen Noten Zug umZug erfolgt, während bei der Münzstätte erst die Ausprägung deseingelieferten Metalls abgewartet werden muß, wobei ein Zinsverlustentsteht, das für monetäre Zwecke bestimmte Gold von den Privatenregelmäßig nur zur Bank gebracht, die ihrerseits, soweit ein Bedarfvorliegt, die Ausprägung der angekauften Barren und fremden Münzenvornehmen läßt.
In diesen Fällen bestellt immerhin zwischen dem eingeliefertenMetalle und den dagegen ausgelieferten Sorten noch der Zusammen-hang, daß die Noten in dem frei ausprägbaren Goldgelde einlösbarsind. Es kommt jedoch auch vor, daß Notenbanken und staatlicheKassen gesetzlich zur Auslieferung von. Noten oder Staatspapiergeldin bestimmten Sätzen gegen Einlieferung von Gold verpflichtet sind,auch wo eine Einlösbarkeit der Papierscheine nicht besteht (Österreichisch-Ungarische Bank, Argentinien etc.). Schließlich gibt es Fälle, indenen sich der Staat die Verpflichtung auferlegt hat, gegen Einliefe-rung von Gold die das Hauptumlaufsmittel des Landes bildendenSilbermünzen zu verabfolgen. So hat bekanntlich die indische Gesetz-gebung gleichzeitig mit der Einstellung der freien Silberprägung de-kretiert, daß die Münzstätten gegen Einlieferung von englischemGoldgeld Silberrupien zum Satze von 15 Rupien tür den Sovereignauszuliefern haben, und dies sechs Jahre vor der Beilegung der ge-setzlichen Zahlungskraft an den Sovereign, und ohne daß bis zumheutigen Tage freie Prägung für das Gold in Indien selbst besteht.So bestimmt ferner das mexikanische Münzgesetz von 1904, daß dieMünzstätten gegen Einlieferung von Goldbarren Silberpesos zu dem