398 Zweites Buch. HI. Abschnitt. Die Geldverfassung.
bestimmten, der neuen mexikanischen Goldvaluta zugrunde liegendenSatze herausgeben sollen; gleichzeitig würde allerdings die Prägungvon Goldpesos freigegeben.
Diese zahlreichen Beispiele haben also mit der freien Prägungdas gemein, daß der Einlieferer eines von der Gesetzgebung bezeich-neten Metalls Anspruch hat auf die Hergabe bestimmter Geldsortenzu einem durch die Gesetzgebung festgestellten Satze.
Soweit hinsichtlich eines ganzen Geldsystems oder einzelner Geld-sorten ein solcher Anspruch nicht besteht, kann der Staat bei derGeldschaffung entweder nach Willkur verfahren, wie häufig bei derAusgabe von uneinlösbaren Staatskassenscheinen und Banknoten, oderer kann sich bestimmte Normen auferlegen. So ist bei uns in Deutsch-land die Ausgabe von Beichskassenscheinen auf den ein für allemalfestgelegten Betrag von 120 Millionen Mark beschränkt, die Aus-prägung der Taler war seit dem Jahre 1871 gesperrt, und die Aus-prägung von Beichssilbermünzen darf 20 Mark pro Kopf der Be-völkerung nicht Ubersteigen. In Frankreich und den übrigen Ländernder Lateinischen Münzunion ist die Ausprägung von Fünffrankenstückenseit dem Ende der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts gesperrt, unddie Ausprägung der Scheidemünzen ist, wie in Deutschland , auf be-stimmte Beträge pro Kopf der Bevölkerung beschränkt. In England und den Vereinigten Staaten von Amerika , wo die Scheidemünz-prägung nicht durch Kopfquoten limitiert ist, sind besondere gesetz-geberische Akte für größere Neuprägungen erforderlich. Stets aberist in Ansehung der bezeichneten Geldarten die Neuschaffung vonGeld unabhängig von der Einlieferung eines bestimmten Metalls durchPrivate.
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§ 4. Die Wertbeziehungen zwischen Geld und Metall.
Die Art der Geldschaffung hat ihre besondere Bedeutung sowohlfür die Wertbeziehungen zwischen Geld und Metall als auch für dieZusammenfassung der einzelnen Sorten zu einem einheitlichen Geld-systeme. Die unbeschränkte Umwandlung eines Metalls in . Geld istdie Voraussetzung für eiu festes Wertverhältnis zwischen Metall undGeld; die von der Einlieferung ihres Stoffes unabhängige Schaffungder nicht aus dem frei ausprägbaren Metall bestehenden Geldsortenist die Voraussetzung für deren Eingliederung in das Geldsystem.
Es ist uns bereits bekannt, daß das hinsichtlich eines Metallsbestehende freie Prägerecht die Wirkung hat, eine bestimmte Wert-beziehung zwischen Metall und Geld zu schaffen. Hier haben wirdiese Wirkung näher zu analysieren. Wenn man bei den staatlichenMünzstätten gegen Einlieferung des Prägemetalls in unbeschränktenMengen eine bestimmte Summe geprägten Geldes für die Gewichts-