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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4.

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einheit des eingelieferten Prägemetalls erhalten kann, so ist klar, daßniemand die Gewichtseinheit des Metalls zu einem niedrigeren Preiseals zu diesem bei der Münzstätte mit Sicherheit erhältlichen (unterBerücksichtigung des eventuellen Zinsverlustes während der Zeit dereffektiven Ausprägung) verkaufen wird. Der Preis des Metalls kannalso nicht unter den Satz, zu welchem es im Wege der freien Aus-prägung bei der Münzstätte zu verwerten ist, herabgehen. Wenn beiuns die Münzstätten verpflichtet sind, ohne Beschränkung das beiihnen eingelieferte Gold zum Satze von 1395 Mark pro Pfund feinund gegen Berechnung einer Prägegebühr von 3 Mark auszuprägen,sodaß also der Einlieferer für je ein Pfund Feingold Anspruch auf1392 Mark in Reichsgoldmünzen hat, so kann das Pfund Feingoldnicht billiger werden, als 1392 Mark, oder umgekehrt ausgedrückt

die Mark kann nicht höher bewertet werden als Pfund Fein-

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gold. Die freie Prägung schaift also in Ansehung des frei auspräg-baren Geldes und des Prägemetalls eine feste Wertbeziehung, diedarin besteht, daß der Wert des frei ausprägbaren Metalls, an demaus ihm hergestellten Gelde gemessen, nicht unter die Umwandlungs-norm (Ausmünzungsfuß abzüglich Prägegebühr)') herabsinken kann,während umgekehrt der Wert der Rechnungseinheit des frei auspräg-baren Geldes, an dem Prägemetalle gemessen, nicht über die Um-wandlungsnorm hinaus steigen kann. Für den Wert der Geldeinheitbesteht also infolge der freien Ausprägung eine obere Grenze in demWerte eines bestimmten Quantums des Prägemetalls.

Diese obere Wertgrenze ist jedoch nicht nur gegeben für dasauS dem frei ausprägbaren Metalle selbst hergestellte Geld, sondern fürdas Geld des ganzen Geldsystems schlechthin. Wenn sich jedermannfür die Gewichtseinheit des frei ausprägbaren Metalls eine bestimmteSumme gesetzlichen Zahlungsmittels in Münzen dieses Metalls be-schaffen kann, so hat niemand solange ausschließlich die Be-schaffung gesetzlichen Zahlungsmittels in Frage steht eine Veran-lassung, für gesetzliches Zahlungsmittel aus einem anderen Stoffe einenhöheren Gegenwert in dem frei ausprägbaren Metalle zu bieten.

In dieser Beziehung ist sehr belehrend die Gestaltung bei einerPapierwährung mit fortbestehender freier Prägung für das ursprüng-liche Währungsmetall. In Österreich-Ungarn z. B. war von 1858 ander Papiergulden uneinlösbar, während das freie Prägerecht für dasSilber fortbestand. Die Münzstätten prägten aus dem Pfunde Fein-silber 45 Gulden und berechneten 1 Prozent Prägegebühr, sodaß also

1) Die Unrwandiungsnorm ist also uicht gleichbedeutend mit dem Münzfüße.