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Das Geld / Von Karl Helfferich
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Zweites Buch. III. Abschnitt Die Geklverfassung-.

Geldverfassung (unten 9. Kapitel) zu befassen haben. Hiev genügeder Hinweis darauf, daß eine hohe Prägegebühr nur solange auf dasWertverhältnis zwischen Metall und Geld in dem behaupteten Sinnewirkt, als ein Bedarf nach Heranziehung neuer Zahlungsmittel besteht;daß dagegen, wenn die Gestaltung der Handelsverhältnisse zu einerüberwiegenden Nachfrage nach den Geldmetalle oder nach Zahlungs-mitteln für das Ausland führt, der Kurs des geprägten Geldes sichlediglich nach seinem Metallgehalte bestimmt. Der angebliche Schutzgegen Einschmelzung und Ausfuhr versagt also gerade unter den Um-ständen, unter denen er in Wirkung zu treten hätte. Umgekehrt bildeteine hohe Prägegebühr immerhin eine gewisse Erschwerung für einenZufluß von Währungsmetall; im internationalen Edelmetallhandel sinddie kleinstenMargen" ausschlaggebend; der Arbitrageur berechnetauf Bruchteile von Promillen, ob der Ankauf von Wechseln auf Deutsch-land oder die Versendung und Ausprägung von Gold sich für ihnbilliger stellt, und je höher die Prägekosten, desto größer ist mithindie Wahrscheinlichkeit gegen die Goldeinfuhr.

Nicht nur im Interesse der möglichsten Einschränkung der Schwan-kungsmöglichkeiten von Metallwert und Geldwert, sondern auch imInteresse der möglichst leichten Versorgung des Geldumlaufs erscheintdeshalb eine niedrige Bemessung der Prägegebühr geboten.

Das gleiche gilt für denhylodromischen Spielraum" überall dort,wo ein festes Wertverhältnis zwischen einem Metalle und dem Geldedurch andere Mittel als die freie Prägung verwirklicht wird.

§ 5. Die Stellung: der einzelnen Gcldsorten im Geldsysteine.

Die Funktionen der einzelnen Geldsorten innerhalb des Geldsystemsund ihre gegenseitigen Beziehungen sind durch eine Eeihe von Rechts-sätzen geregelt; die Regelung steht im engen Zusammenhange mit demBestreben, die verschiedenen Geldsorten dauernd zu einem einheit-lichen Systeme zusammenzufassen und dauernd ein festes Wertverhältniszwischen einem bestimmten Metalle (dem Währungsmetalle) und demGelde schlechthin aufrecht zu erhalten; deshalb mußte bisher schonteilweise auf die hier in Betracht kommenden Rechtssätze und die ausdiesen sich ergebendefunktionelle Einteilung" der Geldsorten Bezuggenommen werden.

Die wichtigste Unterscheidung ist diejenige nach dem Grade derZahlungskraft; sie ist oben (II. Buch, Kap. 4, § 8) bereits eingehenderörtert, sodaß wir hier nur zu rekapitulieren brauchen.

I. Wir haben zunächst Geld mit voller gesetzlicher Zahlungskraftvon jedermann und an jedermann und für jeden Betrag. Dieses Geldkann in keinem geordneten Gelds}-steine fehlen; ein einheitliches undgeordnetes Geldsystem ist nicht mehr vorhanden, wo dieser Grundsatz