8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 5.
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durchbrochen ist , wo z. B. ein Papiergeld, das im Privatverkehr vollesgesetzliches Zahlungsmittel ist, an wichtigen staatlichen Kassen, z. B.Zollkassen, nicht angenommen wird, diese vielmehr Zahlung in eineranderen Geldsorte verlangen, vielleicht sogar in einer Geldsorte, die— wie der 1867 geschaffene österreichische Goldgulden — keinerleigesetzliche Zahlungskraft im Privatverkehr genießt.
II. Wir haben ferner verschiedene Sorten von Geld mit einge-schränkter gesetzlicher Zahlungskraft.
a. Hierher gehören zunächst die (einlösbaren) Banknoten mit„gesetzlichem Kurs", die zwar sowohl im Privatverkehr als auch gegen-über den öffentlichen Kassen gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedochbei Zahlungen, die von der ausgebenden Stelle zu leisten sind, vonniemandem in Zahlung genommen werden müssen.
b. Hierher gehören ferner alle diejenigen Geldarten, die imPrivatverkehr nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch gesetzlicheZahlungskraft gegenüber den öffentlichen Kassen besitzen.
c. Hierher gehören schließlich diejenigen Geldarten, die. bis zubestimmten Beträgen allgemein in Zahlung genommen werden müssen,darüber hinaus jedoch gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber denöffentlichen Kassen oder überhaupt keine gesetzliche Zahlungskrafthaben.
Hinsichtlich der Terminologie sei folgendes bemerkt.
Wir haben oben die unter 1 aufgeführte Kategorie als „Währungs-geld" bezeichnet. Für die Kategorie unter II fehlt ein zusammen-fassender Name. Praktisch wird die unter IIa aufgeführte Gruppeausschließlich durch einlösbare Banknoten mit gesetzlichem Kurs re-präsentiert; die Gruppe unter IIb ist Geld mit Kassenkurs; dieGruppe unter Hc wird allgemein „Scheidegeld" genannt. Knapp teiltein in „obligatorisches Geld", das nicht nur für Zahlungen an den öffent-lichen Kassen, sondern auch für den Privatverkehr mit Annahmezwangausgestattet ist, und in „fakultatives Geld", das nur für Zahlungen andie öffentlichen Kassen, nicht auch im Privatverkehr, gesetzlicheZahlungskraft hat. Unter das schlechthin „obligatorische Geld" rechneter nicht nur die Kategorie I, sondern auch die Gruppe IIa. Schlecht-hin „fakultatives Geld" ist die Gruppe IIb. Diejenigen Geldarten,„deren obligatorische oder fakultative Eigenschaft von einem kritischenBetrage der Zahlung abhängt" (Gruppe IIc), nennt er übereinstimmendmit dem allgemeinen Sprachgebrauche „Scheidegeld". Das Wort• „Kurantgeld" will er auf das ..schlechthin obligatorische Geld" ange-wendet wissen, was der geschichtlichen Bedeutung dieses Wortes imGegensatz zu dem Worte „Scheidegeld" durchaus entspricht. „Kurant-geld" ist demnach ein weiterer Begriff als unser Begriff „Währungs-geld", der nur die Kategorie I, das mit voller, also nicht nur in bezug auf