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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
den Betrag und die annehmende Stelle, sondern auch in bezug auf diezahlende Stelle mit 'uneingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft aus-gestattete Geld umfaßt.
In ihren gegenseitigen Beziehungen unterscheiden sich die ein-zelnen Geldarten eines und desselben Systems nach dem Kriterium derEinlösbarkeit. Im vorigen Paragraphen haben wir gesehen, daß —aus Gründen der Sicherung der vom Gesetze gewollten Wertordnungder einzelnen Geldsorten — vielfach gewisse Kategorien von Geldmit einem Forderungsrechte auf bestimmte andere Geldsorten ausge-stattet werden. Der Nehmer eines solchen einlösbaren Geldes ist zwargegenüber dem Geber befriedigt und hat diesem gegenüber keinerleiRegreßanspruch; dagegen hat er eine Forderung gegenüber dem Staateoder dem vom Staate autorisierten Emittenten des Geldes. In jedemGeldsysteme aber muß es mindestens eine Geldart geben, auf die sichzwar andere Geldarten im Wege eines Einlösungsanspruchs zurück-beziehen können, die aber selbst keinen Einlösungsanspruch auf andereGeldarten enthält.
Knapp unterscheidet in dieser Beziehung „definitives" (uneinlös-bares) und „provisorisches" (einlösbares) Geld. Unter das letztererechnet er auch diejenigen Geldarten, bei denen eine „indirekte Ein-lösbarkeit" dadurch gegeben ist, daß sie zwar von den staatlichenKassen unbegrenzt in Zahlung genommen, aber nicht gegen denWillen des Zahlungsempfängers aufgedrängt werden (wie früher unsereTaler). Ein eigentliches Forderungsrecht ist jedoch in diesem Fallemit den in Betracht kommenden Geldstücken nicht verbunden; die„indirekte Einlösbarkeit" beruht nicht auf präzisen und feststehendenRechtssätzen, sondern ist nur das Ergebnis des tatsächlichen Verhaltensder staatlichen Kassen, das in jedem Augenblicke ohne gesetzlichenEingriff geändert oder modifiziert werden kann.
Das direkt einlösbare Geld ist in der Geldliteratur vielfach als„Kreditgeld" bezeichnet worden. Man hat unterschieden zwischenfundiertem und unfundiertem Kreditgeld, je nachdem ein besondererBetriebsfonds für die Einlösung bereit gestellt ist oder nicht. Fun-diertes Kreditgeld sind im allgemeinen nur die Banknoten, soweit derenEinlösung nicht aufgehoben ist. Die Banken müssen im Interesseihrer eigenen Zahlungsfähigkeit stets einen hinreichenden Fonds fürdie Einlösung ihrer Noten bereit halten; meist sind sie gesetzlich zueiner bestimmten Minimaldeckung und zu einer bestimmten Art derDeckung für die von ihnen ausgegebenen Noten verpflichtet. Dagegen'hält der Staat in der Regel keine besondere Deckung für das von ihmausgegebene Kreditgeld; er bewirkt vielmehr die Einlösung, soweit sievon ihm verlangt wird, aus den bereiten Mitteln der Staatskasse, diefür sämtliche Staatsausgaben bestimmt sind. In Deutschland ist weder