8. Kapitel. Die Geldsysteme. LI. § 5.
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für die Einlösung der Eeichskassenscheine, nocli für die Einlösung derScheidemünzen ein besonderer Fonds vorhanden. Die Einlösung wirdvielmehr durch die Reichsbank für Rechnung des bei ihr stehendenReichsguthabens bewirkt.
Von manchen Theoretikern wird alles Geld, dessen Stoffwerthinter seinem Werte als Geld zurückbleibt, als „Kreditgeld" bezeichnet,jedoch zu Unrecht, wie daraus hervorgeht, daß es unterwertiges Geldgibt, das keinerlei Forderungsrecht in sich schließt.
Ein Beispiel aus dem deutschen Geldsysteme waren die Taler, diesich dadurch von den Reichssilbermünzen unterschieden, daß ihnengegenüber das Reich keinerlei Verpflichtung hatte, sie auf Verlangenin Reichsgoldmünzen umzuwechseln.
Wie in Deutschland die Taler sich verhielten, so stehen in Eng-land und in Amerika die sämtlichen Silbermünzen; eine Verpflichtungdes Staates, die unterwertigen Scheidemünzen auf Verlangen gegenvollwertiges Göldgeld umzuwechseln, besteht nicht. Der den Stoff-wert überschreitende Geldwert dieser Münzen kann mithin nicht aufeinem in ihnen enthaltenen Forderungsrechte an den Staat beruhen.
Bei den freien Währungen mit gesperrter Prägung desWährungsmetalls, bei welchen in allen Geldsorten der Stoff-wert der Münzen hinter ihrem Geldwerte zurückbleibt, ist es schondeshalb gänzlich ausgeschlossen, den höheren Geldwert auf den Kreditzurückzuführen, weil es gar kein vollwertiges Geld gibt, in welchemdas unterwertige Geld einlösbar sein, und von dem es auf dem Wegedes Kredits seinen Wert ableiten könnte. Im niederländischen Geld-wesen gab es von 1873 bis 1875, im österreichischen von 1879 bis 1892,im indischen von 1893 bis 1899 aberhaupt kein vollwertiges Geld. Derden Stoffwert überschreitende Geldwert des holländischen und öster-reichischen Silberguldens und der indischen Rupie war ein durchausselbständiger, von keinem anderen Wertgegenstande abgeleiteter Wert.Er beruhte nicht einmal auf einer Tarifierung in vollwertigem Gelde,geschweige denn auf einem Forderungsrechte" auf vollwertiges Geld,sondern einzig und allein auf dem diesen Münzen beigelegten Charakterals gesetzliches Zahlungsmittel und auf der beschränkten Prägung. Wiewenig sich die Theorie bisher von der Vorstellung befreit hat, daßunterwertiges Geld Kreditgeld sein und mindestens seinen Wertvon einem vollwertigen Gelde ableiten müsse, zeigt die Unklarheit, welcheteilweise heute noch über das Verhalten der österreichischen Währungvom Jahre 1879 an besteht. Die Erscheinung, daß sich der Wert desgeprägten österreichischen Silberguldens nach der Einstellung der freienSilberprägung über den Wert seines Silbergehaltes erhob, verblüfftein erster Reihe deshalb, weil man nicht sah, von welcher in ihremStoffe höherwertigen Geldsorte der Silbergulden den seinen Silber-