8. Kapitel. Die Geldsysteme. II § 5. ±1*1
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erstenmal logisch und konsequent durchgeführten Analyse dürfen wirdie Synthese der Geldverfassung nicht vernachlässigen.
Obwohl vielfach nicht frei ausprägbare und unterwertige Geld-arten mit unbeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet sindund die Eigenschaft des definitiven Geldes haben, so kommt doch derumgekehrte Fall, daß ein frei ausprägbares und ex institutione voll-wertiges Geld in seiner Zahlungskraft beschränkt oder durch Ein-lösbarkeit auf eine andere Geldart zurückbezogen wird, in keinerGeldverfassung vor. Beschränkungen der Zahlungskraft und Einlös-barkeit gibt es praktisch" nur bei den Geldarten, die nicht ex insti-tutione vollwertig sind. Und dieser tatsächliche Sachverhalt hatseine gute innere Begründung. Die geschichtliche Entwicklung derGeldsysteme zeigt, daß die Beschränkung der Zahlungskraft alsGegengewicht gegen die bewußt und gewollt geschaffene Uhterwertig-keit des für den Verkehr notwendigen kleinen Geldes entstanden ist.Auch heute noch hat die Beschränkung der Zahlungskraft keinenanderen Sinn, als die für den Kleinverkehr erforderlichen, bewußtunterwertig ausgeprägten Münzen auf eine bestimmte, eng umschriebeneSphäre des Zahlungsverkehrs zu begrenzen. Dem gleichen Zweckedient die Beschränkung der Prägung solcher Geldarten auf bestimmteKopfquoten oder absolute Beträge. Als Zweck der Einlösbarkeithaben wir die Erhaltung der gesetzlich gewollten Wertordnung dereinzelnen Geldarten kennen gelernt: die Entstehung eines Agios aufdie ex institutione vollwertigen Geldarten soll durch die Einlösbarkeitdes unterwertigen Geldes in vollwertigem Gelde ausgeschlossen werden.Deshalb hat die Einlösbarkeit bei einem ex institutione vollwertigenGelde keinen Sinn und kommt nirgends vor.
Mit anderen Worten: die Beschränkungen der Zahlungskraft unddie Einlösbarkeit sind zwar begrifflich unabhängig von der Art derGeldschaffung und den Wertbeziehungen zwischen Geld und Geldstoff,sie haben aber nur dann einen Sinu und Zweck, wenn man die Ver-schiedenheit des stofflichen Wertes der einzelnen Geldsorten berück-sichtigt. Dies tritt am deutlichsten hervor, wo die Beschränkung derZahlungskraft und die Einlösbarkeit als Mittel behandelt werden,unterwertige Geldarten in ein Geidsystem einzuordnen, dessen Grund-lage ein ex institutione vollwertiges Geld ist. Das klassische Beispielist die reine Goldwährung, die nur vollwertige Goldmünzen als un-beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel kennt, bei der alle anderenGeldsorten — Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, Banknoten undStaatspapiergeld — in Gold einlösbar und die bewußt und gewolltunterwertig hergestellten Münzen aus Silber, Nickel und Kupfer inihrer Prägung limitiert und in ihrer Zahlungskraft auf bestimmteHöchstbeträge beschränkt sind.
Helfferich, Das Gold. 27