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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
418
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418 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

Aber auch dort, wo keine gebundene Währung besteht und keinex institutione vollwertiges Geld vorhanden ist, haben die funktionellenUnterschiede nur eine Bedeutung in ihrer Anwendung auf Geldartenvon verschiedenem stofflichen Werte. Indien kannte Scheidemünzenund in Silberrupien einlösbare Staatsnoten auch zu der Zeit, als aufGrund der Einstellung der freien Silberprägung die Währung zu einerfreien geworden war und die Rupie erheblich höher im Werte standals ihr effektiver Silbergehalt; die Wirkung war, daß der effektiveSilbergehalt der Rupie für die Gesamtheit des indischen Geldes, einerleiaus welchen Stoffen es bestand, wenn auch nicht mehr die obere, sodoch nach wie vor wenigstens die untere Wertgrenze bildete. Da-gegen sind Beschränkungen der Zahlungskraft und Einlösbarkeit nurnoch als gänzlich sinnlos gewordene Rudimente oder als gedanken-lose Nachahmungen anzusehen, wo die in der Zahlungskraft beschränktenund die einlösbaren Geldarten in ihrem Stoffwerte den Geldarten, dieunbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind und in denen dasübrige Geld einzulösen ist, entweder gleichstehen oder überlegen sind.Papierscheine als Scheidegeld mit beschränkter Zahlungskraft bei einerPapierwährung sind ebenso sinnlos, wie silbernes Scheidegeld bei einerPapierwährung, dasabgesehen von seiner beschränkten Zahlungskraftwomöglich noch in den mit unbeschränkter Zahlungskraft ausgestattetenpapiernen Zetteln einlösbar ist.

Weitergehende funktionelle Unterscheidungen als diejenigen nachdem Grade der Zahlungskraft und nach der Einlösbarkeit oder Un-einlösbarkeit lassen sich nicht feststellen. Insbesondere ist die vonKnapp aufgestellte Unterscheidung invalutarisches" undakzes-sorisches" Geld, die er als die wichtigste der funktionellen Unter-scheidungen bezeichnet, nicht haltbar. Die hier in Betracht kommendenVerhältnisse sind jedoch so lehrreich, daß wir über die Knapp sehenDarlegungen nicht ohne weiteres hinweggehen möchten.

Valutarisches Geld" ist Aach Knapp diejenige definitive (unein-lösbare) Geldart, die der Staat für die von seinen Kassen zu leisten-den Zahlungen stets bereit hält und alsaufdrängbar" behandelt (a. a.0. S. 95 ff.). Alle übrigen Geldarten sindakzessorisch". Vomvalutarischen Gelde" muß man nach Knapp ausgehen, um die Geld-systeme der Länder zu klassifizieren (S. 103 ff.).

Zunächst stellen wir fest, daß der Knapp sehe Begriff des valu-tarisch en Geldes nur dann eine Besondei-heit gegenüber demdefini-tiven Gelde" darstellt, wenn es mindestens zwei definitive Geldartengibt, wie etwa in Frankreich die Goldmünzen und die silbernen Fünf-frankenstücke. AVo es nur eine definitive Geldart gibt, wie inDeutschland und England die Goldmünzen, muß diese nach derKnapp sehen Definition gleichzeitig auch das valutarische Geld sein.