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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
419
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8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 5. 419

Schon damit ist praktisch das Feld, auf dem die Unterscheidungdes valutarischen Geldes von dem definitiven Gelde wirksam werdenkann, erheblich eingeschränkt. Aber es ist zuzugeben, daß es Knappnicht auf die tatsächliche, sondern auf die theoretische Erheblichkeitankommt.

Wo nun zwei defintive Geldarten nebeneinander existieren, seies Gold- und Silbergeld, sei es Metallgeld und uneinlösbares Papier-geld, da ergibt sich allerdings die Frage, wie sich dieses Nebeneinandergestaltet. Es sind zwei Möglichkeiten denkbar: entweder geht dergesetzliche Gleichwert zwischen den beiden definitiven Geldarten ver-loren, indem sich ein Agio für die nach ihrem Stoffgehalte wertvollereGeldart herausbildet, oder der gesetzliche Gleich wert zwischen denbeiden definitiven Geldarten bleibt trotz des Mangels der Einlösbar-keit der einen Sorte in der anderen erhalten.

Der erstgenannte Fall war z. B. gegeben in der französischen Doppelwährung. Goldmünzen und Silbermünzen waren beide defini-tives Geld. Aber es gelang nicht, den Gleichwert zwischen beidenGeldarten zu erhalten; in der ersten Hälfte des Funktionierens derfranzösischen Doppelwährung bildete sich ein Agio auf das Goldgeld,in der zweiten Hälfte ein Agio auf das Silbergeld. Desgleichen hatdie Ausgabe uneinlösbaren Papiergeldes neben einem ex institutionevollwertigen Metallgelde in der Regel die Bildung eines Agios auf dasletztere zur Folge gehabt. Die Bildung eines Agois bedeutet nunaber nichts anderes, als daß die Geldart, die das Agio erhält, ausdem Geldsysteme herausfällt und für die Werteinheit des Geldsystems,die sich natürlich nur von einer zu ihrem Nennwerte umlaufendenSorte ableiten kann, nicht mehr bestimmend ist. Es bleibt also nureine der beiden definitiven Geldarten innerhalb des Geldsystems;wenn man diese zu ihrem Nennwerte umlaufende definitive Geldartim Gegensatz zu der überhaupt nicht mehr oder nur noch mit Agioumlaufenden Geldartvalutarisch" nennen will, so ist dagegen nichtseinzuwenden, aber der Vorteil ist nicht ersichtlich.

Außerdem will das Knapp sehe Unterscheidungsmerkmal auf denvorliegenden Fall nich^passen Nach Knapp lag in der Geltungszeitder französischen Doppelwährung die Wahl des valutarischen Geldesbei der Staatsverwaltung: die von dieser jeweilig für die von denstaatlichen Kassen zu leistenden Zahlungen erwählte Geidart warvalutarisch, die andere war akzessorisch.Bekanntlich wählte diefranzösische Staatsverwaltung von 1803 bis etwa 1860 das Silbergeld,nach 1860 das Goldgeld für den valutavischen Gebrauch."

Diese Auffassung ist durchaus nicht in Einklang mit denTatsachen zu bringen. In Wirklichkeit waren es nicht dieStaatskassen, deren Verhalten über die Stellung des Gold- und

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