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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
des Goldgeldes neben dem Silbergeide niemals ein Goldagio entstanden.In Indien, wo Goldgeld überhaupt kaum im Umlauf ist, hält sich dieRupie im Gleichwerte mit dem seit 1898 als gesetzliches Zahlungs-mittel zugelassenen englischen Goldgelde. Diese Erscheinungen könnenin keinem der genannten Länder darauf zurückgeführt werden, daßdie öffentlichen Kassen — die Kassen des Staates und der mit derRegelung des Geldwesens betrauten Notenbanken — die eine oderandere Geldart im Sinne Knapps als aufdrängbar behandelt und da-mit zum valutarischen Gelde gemacht hätten. In allen den genanntenLändern werden zweifellos die Silbermünzen von den öffentlichenKassen als aufdrängbar behandelt; diese geben Goldgeld entweder über-haupt nicht oder nur soweit, wie es ihnen aus irgendwelchen Er-wägungen paßt. In Frankreich kann man heute wohl sagen, daßeine einheitliche Praxis der öffentlichen Kassen überhaupt nichtexistiert; diese zahlen im allgemeinen größere Beträge in Bauknoten,kleinere je nach ihrem Belieben in Silber oder Gold; die Bank vonFrankreich verfährt mit der Noteneinlösung gleichfalls nicht einheitlich.
Ob man für diese Länder die Silbermünzen oder die Goldmünzenals valutarisches Geld bezeichnen soll, ist nicht ganz leicht zu ent-scheiden, aber auch für die Sache gleichgültig. Wesentlich ist diejedenfalls durch die aufdrängbare Behandlung des Silbergeldes nichtzu erklärende Tatsache, daß ein Agio auf das stofflich wertvollereGoldgeld nicht besteht, was zur Folge hat, daß die Werteinheit desGeldsystems der genannten Länder sich von ihrem Goldgelde ableitetund dadurch mit dem Werte des Metalles "Gold verknüpft ist.
Wir kommen also zu folgendem Endergebnisse.
Bei Geldsystemen mit nur einer definitiven Geldart ist ein Be-dürfnis nach der Konstruktion des Begriffs eines „valutarischen Geldes"nicht gegeben.
Bei Geldsystemen mit zwei definitiven Geldarten ist die ent-scheidende Frage, ob es gelingt, den Gleichwert zwischen den beidenGeldarten aufrecht zu erhalten oder, was dasselbe ist, die Entstehungeines Agios auf eine der beiden Geldarten zu verhindern.
Wenn dies gelingt — was bei der Doppelwährung aus den bei derErörterung dieses Geldsystems und der Zusammenhänge zwischenGeldwert und Metallwert dargelegten Gründen ex institutione ausge-schlossen ist —, so ist dafür das Verhalten der staatlichen Kassen beider Zahlungsleistung jedenfalls nicht ausschließlich entscheidend,sondern vielfach sogar gleichgültig, während das Verhalten des Staatesbei der Geldschaffung und gewisse Verkehrstatsachen mitsprechen undoft den Ausschlag geben. Wo aber der Gleichwert zwischen zweioder mehreren definitiven Geldarten erhalten bleibt, da kann der