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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
waren finanzielle Bedürfnisse der Anlaß, und in solchen Fällen bestehtseitens der Finanzverwaltung der Wunsch, diese Scheine möglichstdauernd im Umlaufe zu halten. Die Ausgabe unserer Reichskassenscheineallerdings hatte ihren Grund nicht in finanziellen Bedürfnissen desReichs, aber auch nicht in rein monetären Gesichtspunkten. Sie ist,wie im geschichtlichen Teile dargestellt wurde, beschlossen worden zuder Zeit, als Deutschland gerade die fünf Milliarden von Frankreich erhalten hatte. Der Grund war der Wunsch, den Einzelstaaten beider Einziehung des von ihnen ausgegebenen Staatspapiergeldes, dasauf Grund des Art. 18 des Münzgesetzes von 1873 vom 1. Janur 1876an verschwinden mußte, Erleichterungen zu gewähren, ohne ihnendirekt bares Geld zu überweisen. Die 120 Millionen Mark Reichskassen-scheine wurden geschaffen, um behufs Einziehung des einzelstaatlichenPapiergeldes an die Einzelstaaten überwiesen zu werden. Wenn ihreAusgabe in kleinen Abschnitten erfolgte, so haben dabei gewissebereits erwähnte Bedürfnisse nach einem solchen kleinen Papiergeldemitgesprochen, in der Hauptsache aber der grundsätzlich verschiedeneCharakter von Staatspapiergeld und Banknote, von denen das erstereale fester, die letztere als elastischer Bestandteil der Zirkulation ge-dacht ist, ein Unterschied, der ja schon in der quantitativen Normierungder Papiergeld- und Banknotenausgabe hinreichend zum Ausdruckkommt.
Der prinzipielle Unterschied zwischen Staatspapiergeld und Bank-note ist für die Beurteilung der Frage, auf welche Weise diesenArten von Geld, deren Stoffwert gleich Null ist, eine bestimmte Geltung,zu sichern ist, von erheblicher Wichtigkeit. Hinsichtlich der Bank-note kann kein Zweifel daran bestehen, daß diese Sicherung durchdie Einlösbarkeit auf Präsentation zu geschehen hat. Die Banknoteist ihrem Ursprünge und ihrer Natur nach eine stets fällige Forderung,und nicht nur ihre Geltung, sondern auch die Erfüllung ihrer besonderenFunktionen innerhalb des Geldwesens beruhen auf ihrer Einlösbarkeit;eine nicht einlösbare Banknote ist eine denaturierte Banknote. Nurdurch die Einlösbarkeit kann sich ihr Umlauf nach den Schwankungendes Geldbedarfs regulieren. Nur weil die Banknote einlösbar ist, kann vonder Festsetzung eines Hochstbetrags für ihre Ausgabe abgesehen werden •denn die Einlösbarkeit ist die wirksamste Schranke gegen eine über-triebene Notenemission. In richtiger Erkenntnis dieser Tatsache hatz. B. Frankreich, als es im Jahre 1870 seine Zentralbank von derEinlösung ihrer Noten entband, ein Maximum für die vorher unbe-schränkte Notenausgabe festgesetzt. Ist die Einlösbarkeit aufgehoben,dann ist die Note nicht mehr der ergänzende Bestandteil einer ge-bundenen Währung, sondern sie ist, falls sie — wie stets bei suspen-dierter Einlösung — gesetzliche Zahlungskraft auch im Privatverkehr