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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
Verpflichtung des Umtauschs von Scheidemünzen gegen Goldmünzenauferlegte, — ebenso hat man auch Eeichskassenscheine und Bank-noten gegenüber dem Goldgelde durch alle denkbaren Kautelen mög-lichst unschädlich zu- machen gesucht. Nicht nur den Banknoten,sondern auch den vom Eeiche selbst ausgegebenen Reichskassen-gßbeinen wurde ein gesetzlicher Kurs im Privatverkehr nicht beige-legt, obwohl — wie an anderer Steile bereits erwähnt — in anderenStaaten, namentlich in England und Frankreich , den Noten der Zen-tralbanken die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels unbe-denklich zugestanden worden ist. Die Reichskassenscheine müssenwenigstens auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 5des Gesetzes vom 30. April 1874) „bei allen Kassen des Reiches undsämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung ge-nommen" werden. Dagegen wurde hinsichtlich der Banknoten imBankgesetze von 1875 ausdrücklieb vorgeschrieben, daß eine Verpflich-tung zu ihrer Annahme in Zahlung auch für Staatskassen nicht statt-finde und durch Landesgesetz nicht begründet werden könne; nurauf dem Wege jederzeit widerruflicher Verwaltungsverordnungen istden Reichsbanknoten Kassenkurs beigelegt worden. Die Konsequenzder gebundenen Währung war hier bis aufs äußerste gezogen; nie-mand soll verpflichtet sein, ein Geld, das seinen Wert nicht voll insich selbst trägt — und vollwertiges Geld sind bei einer Goldwährungnur die Goldmünzen —, in Zahlung anzunehmen.
Inzwischen hat die Banknovelle vom 1. Juni 1909 wenigstens dieReichsbanknoten mit gesetzlicher Zahlungskraft auch im Privatverkehrausgestattet, während es hinsichtlich der Reichskassenscheine und Privat-banknoten beim alten geblieben ist. Die Gründe, aus denen hinsicht-lich der Reichsbanknoten diese Änderung vorgenommen worden ist,decken sich im wesentlichen mit denjenigen, die in der ersten Auf-lage dieses Buches für eine solche Änderung geltend gemacht wordenwaren. Es hieß dort:
„Die theoretische Folgerichtigkeit deckt sich jedoch nicht immermit den praktischen Erfordernissen. Tatsache ist, daß sowohl dieReichskassenscheine als auch die Reichsbanknoten im Privatverkehrvon jedermann anstandslos angenommen werden, ja daß die wenigstenLeute wissen, daß sie rechtlich in der Lage sind, Zahlungen in Kassen-scheinen oder Banknoten zurückzuweisen und auf Zahlung in Reichs-goldmünzen oder Talern zu bestehen. Sollte aber einmal in kritischenLagen der Fall eintreten, daß die Annahme von Reichskassenseheinenund Reichsbanknoten im freien Verkehr auf Schwierigkeiten stoßenwürde, z. B. bei politischen Krisen, dann würde die Verleihung dergesetzlichen Zahlungskraft an beide Arten von Papierscheinen sichnicht umgehen lassen. Namentlich im Kriegsfalle kann eine solche