8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 8.
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Möglichkeit praktisch werden. Bei dem enormen Geldaufwande, dendie bloße Mobilisierung der gewaltigen Volksheere zu unserer Zeitgleich im allerersten Augenblicke erfordert, dem gegenüber auch derdeutsche Kriegsschatz im Juliusturme nur einen Tropfen auf einenheißen Stein bedeutet, dem ferner auch durch eine erfolgreiche Auf-nahme von Anleihen nicht mit der absolut erforderlichen Promptheitgenügt werden könnte, — in Anbetracht dieser Verhältnisse ist jedermoderne Großstaat im Kriegsfalle auf die unbedingte Unterstützungdurch ein mächtiges Bankinstitut angewiesen. Ein solches kann sofortHunderte von Millionen zur Verfügung stellen, sei es aus seinem Beständean Metallgeld, sei es durch Ausgabe von Banknoten; aber die Wirksam-keit dieser Hilfe wird nur dann eine vollkommene und gesicherte sein,wenn von vornherein jede Möglichkeit einer Zurückweisung der Bank-noten in diesem kritischen Augenblicke ausgeschlossen ist. Meist wirdauch die Befreiung der Bank von der Verpflichtung der Noteneinlösungsich als notwendig herausstellen. Aber diese letztere Notwendigkeitwird durch das Fehlen des gesetzlichen Kurses bei den Banknotenzweifellos sehr erheblich beschleunigt werden. Solange jedermannweiß, daß er in den Noten zu deren Nennwert Zahlung leisten kann,ist die Veranlassung zu einem „run" auf die Bank behufs Notenein-lösung wesentlich geringer, als dann, wenn jedermann befürchtenmuß, daß die Annahme der Noten vom Gläubiger verweigert wird.Der gesetzliche Kurs der Noten allein schon bedeutet mithin in kri-tischen Zeiten einen gewissen Schutz für den Metallvorrat der Zentral-bank; muß er dagegen in kritischen Zeiten erst durch Gesetz verliehenwerden — und die deutsche Beichsverfassung kennt keine Notstands-verordnungen —, dann wird eine solche Maßregel nicht nur ge-eignet sein, Mißtrauen gegen die Banknoten zu erregen, sondern bis zumZustandekommen eines solchen Gesetzes mag das Fehlen der gesetz-lichen Zahlungskraft verhängnisvolle und nicht mehr gutzumachendeWirkungen ausüben. Der den Banknoten bereits in normalen Zeitenzustehende gesetzliche Kurs würde mithin unter Umständen die Auf-hebung der Einlösbarkeit der Banknoten in kritischen Zeiten hinaus-schieben und damit diese Maßregel bei einem günstigen Gange derDinge vielleicht ganz ersparen können, während er andrerseits anden tatsächlichen Umlaufsverhältnissen in normalen Zeiten nichtsändern würde. Es wäre zu wünschen, daß die allzu ängstlichen Be-stimmungen über Reichskassenscheine und Banknoten nach dieserRichtung bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geändert würden,sonst könnte es sich in kritischen Lagen zeigen, daß nicht nur blinderEifer, sondern mitunter auch übertriebene Vorsicht von Übel ist."
Gelegentlich der Verlängerung des Reichsbankprivilegs im Jahre1909 ist, wie erwähnt, diesem Wunsche insoweit entsprochen worden.