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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
463
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9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 6. 463

größeren Bestand an solchen aufgekauft und in ihr Portefeuille ge-nommen hat, dann kann sie in Zeiten eines hohen Kursstandes durchAbgabe solcher Wechsel der ungünstigen Tendenz des Kurses ent-gegenwirken. «

Immer aber wird, solange beiderseits die Währnngsverfassungenaufrecht erhalten bleiben, eine solche regulierende Einwirkung nurinnerhalb der bekannten engen Grenzen um die durch die Geldver-fassungen selbst gegebene Parität möglich sein.

Einen wesentlich größeren Spielraum bieten die freien Währungeneiner regulierenden Einwirkung der Staatsgewalt oder der von dieserbeauftragten Instanzen. Ein ex institutione gegebenes Pari ist hiernicht vorhanden. Der Staat kann also ein beliebiges Pari als er-strebenswertes Ziel fixieren und es durch Mittel der staatlichen Finanz-politik und der Bankpolitik zu verwirklichen suchen.

Das bekannteste Beispiel hierfür ist Österreich-Ungarn . DieDoppelmonarchie hat zwar in ihrer Gesetzgebung eine Goldwährungvorgesehen, aber bis zum heutigen Tage hat die Österreichisch-UngarischeBank die Einlösung ihrer Noten in Gold offiziell noch nicht aufge-nommen, sie ist gesetzlich zur Einlösung noch nicht verpflichtet. Gleich-wohl ist die österreichische Valuta seit nahezu 1 tya Jahrzehnten gegen-über den Goldwährungen praktisch fast genau ebenso stabil, wie wenn dieGoldwährung in Österreich-Ungarn durch Aufnahme der Barzahlungendurchgeführt wäre. Das Ziel wird erreicht einmal durch die jetztbereits bestehende Freiprägung für Gold, durch die bewirkt wird, daßderKui-s der österreichischen Krone nicht viel höher als 85 Pfennig deut-scher Währung steigen kann; ferner durch die Politik der Österreichisch-Ungarischen Bank, die einen ansehnlichen Goldbestand und danebenein sehr beträchtliches Portefeuille an Devisen auf Goldwährungsländerhält ünd im Falle eines Bedarfs an Zahlungsmitteln für die Gold-währungsländer, der im freien Verkehr keine Deckung findet, Devisenund nötigenfalls auch Goldbarren zu einem die gewollte Parität nichtmerklich übersteigenden Satze abgibt. Die Durchführbarkeit dieserPolitik hängt natürlich davon ab, ob es der Bank auf die Dauer mög-lich ist, ihren Bestand an Devisen und Gold, nachdem sie zur Aufrecht-erhaltung des Kurses größere Abgaben gemacht hat, immer wiederentsprechend aufzufüllen. Das ist eine Frage der Zahlungsbilanz undeventuell des Staatskredits. Jedenfalls ist die Sicherheit für die Auf-rechterhaltung des Wechselkurses, wenn diese lediglich von gewissenbankpolitischen Maßnahmen abhängt, nicht die gleiche, wie dort,wo die Parität ex institutione durch die WährungsVerfassung gegebenist und nur durch eine Währungsänderung, z. B. die Einstellung derNoteneinlösung, hinfällig werden kann.

Ähnlich gestaltet war die Begelung des russischen Rubelkurses.