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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
wie sie von 1894 an in Vorbereitung der Aufnahme der Goldzahlungendurch die Russische Reichsbank vorgenommen wurde. Das Finanz-ministerium unterhielt auf ausländischen Plätzen, insbesondere in Berlin ,umfangreiche Goldguthaben, die zur Regelung des Rubelkurses .ver-wendet wurden. Bei sinkender Tendenz des Rubelkurses-wurden dieseGuthaben verwendet, um Rubelnoten und Wechsel auf Rußland aufzu-kaufen, bei steigender Tendenz des Rubelkurses ließ der FinanzministerRubelnoten abgeben. Auf diese Weise gelang es in der Tat, denRubelkurs zu stabilisieren, ehe die Einlösung der Rubelnoten in Goldaufgenommen wurde. Aber auch für diesen Fäll gilt das oben fürÖsterreich-Ungarn gesagte: die Kursstabilität war in das Beliebenund Vermögen einer Behörde gestellt, in der Geldverfassung selbst warkeine Garantie für die Aufrechterhält ung des Kurses gegeben.
Dieses geringere Maß von Sicherheit äußert sich praktisch unteranderem darin, daß Staaten, deren Valutakurs nicht durch ihre GeldVerfassung an sich, sondern nur durch eine gewissermaßen freihändigeRegulierung stabilisiert ist, auf gewisse Schwierigkeiten stoßen, wennsie Anleihen, die auf ihre Währung lauten, auf dem internationalenMarkte unterbringen wollen. Entweder müssen sie sich mit einem demgrößeren Risiko entsprechenden ungünstigeren Übernahmekurs zufriedengeben, oder sie müssen die Anleihen alternativ nach Wahl des Gläubigersauf Geld der Goldwährungsländer ausstellen, also auf Franken, Markoder Pfund Sterling .
Auch in dieser Frage der Regelung der Wechselkurse durch bank-politische oder finanzpolitische Maßnahmen haben wir uns mit Knappauseinanderzusetzen.
Knapp zieht aus der Tatsache, daß durch solche Maßnahmen, dieer unter der Bezeichnung „exodromische Maßnahmen'' zusammenfaßt,ein fester intervalutarischer Kurs auch dort erreicht werden kann,wo keine gebundene Währung („Hylodromie") besteht, zunächst dieSchlußfolgerung, daß die Verknüpfung des Geldwertes mit einem Metallenicht nötig sei, um einen festen intervalutarischen Kurs („Exodromie")zu schaffen. Darin hat er theoretisch zweifellos und praktisch unterbestimmten Voraussetzungen Recht. Dagegen schießt Knapp über dasZiel hinaus, wenn er die weitere These aufstellt, daß es für den inter-valutarischen Kurs zweier Länder aus der Verfassung des Geldwesensheraus an und für sich überhaupt noch kein Pari gäbe, daß vielmehrein Pari nur dort bestehe, wo es von der staatlichen Verwaltung alsZiel aufgestellt und durch bestimmte Maßnahmen verwirklicht werde(S. 242). Die Erreichung des Ziels werde erleichtert, wenn die beidenin Betracht kommenden Länder „übereinstimmende Hylodromie" haben,d. h. gebundene Währung mit gleichem Währungsmetall; aber diese