9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 7.
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dings mit halber Arbeit begnügt, im wesentlichen damit, daß mandie einzelnen Münztypen nach Gewicht und Feingehalt festsetzte, dieAusprägung von Scheidemünzen kontingentierte und den einzelnenStaaten die Verpflichtung der Einlösung ihrer Scheidemünzen auf-erlegte; man verzichtete jedoch auf die Kontrolle der Ausmünzungen,auf die- Festsetzung eines Passiergewichts, auf Bestimmungen über dieEinlösung abgenutzter Kurantmünzen und auf Vorkehrungen gegendie Gefahren der Papiergeldausgabe. Gerade die Ende der 60er Jahredes vorigen Jahrhunderts in die Ölfentlichheit gedrungenen Nach-richten über den Mangel an Exaktheit bei den Ausprägungen derPariser Münze und das Fehlen einer wirksamen Vorkehrung gegen-über einer allzustarken Abnutzung des Geldumlaufs hat in Deutsch-land , wo man die Schäden ungenauer Prägungen und eines abgenutztenMünzumlaufs lange genug erfahren hatte, die Begeisterung für eineMünzgemeinschaft mit Frankreich erheblich herabgestimmt. Dazukam die Wahrnehmung, daß Italien im ersten Jahre nach dem Ab-schlüsse des Lateinischen Münzbundes (1866) sich genötigt sah, seinenBanknoten Zwangskurs zu verleihen. Trotz der nominell gleichenGeldeinheit und der auf dem Papier bestehenden Münzgemeinschaft gingdie italienische Valuta gegenüber derjenigen der anderen Münzbund-staaten erheblich zurück; außerdem flössen die italienischen Scheide-münzen nach den übrigen Münzbundstaaten ab, wo sie vertragsmäßigvon den öffentlichen Kassen zu ihrem vollen Nennwerte genommenwerden mußten, das 1 Lirastück als der zwanzigste Teil des goldenen20 Frankenstückes, während es in Italien infolge seiner ünterwertigkeitmit dem im Kurse sinkenden Papiergelde zunächst im Gleichwerte blieb.Es konnte mithin jedermann einen Gewinn dabei machen, wenn er inP'rankreich italienisches Papiergeld kaufte, etwa 105 Lire für 100Franken, wenn er dann in Italien das Papiergeld gegen Silberscheide-münzen umsetzte und schließlich diese Silberscheidemünzen in Frank-reich zu ihrem Werte in Goldgeld anbrachte. • Auch später,namentlich im Jahre 1893, hat sich Italien aus den gleichenGründen in derselben Lage befunden. l ) Der Abfluß der Silberscheide-münzen nach den anderen Münzbundstaaten war für den italienischenGeldverkehr eine überaus schwere Belästigung. Für die übrigenMünzbundstaaten machte das Eindringen der italienischen Scheide-münzen die Kontingentierung des Scheidemünzumlaufs illusorisch. ImInteresse beider Teile hat man schließlich den Münzvertrag von 1865durch einen Zusatzvertrag ergänzt, nach welchem die italienischenScheidemünzen von den übrigen Münzbundstaaten ausgeschlossenwurden und Italien von diesen Staaten die dorthin abgeflossenenScheidemünzen zu ihrem Nennwerte in Goldgeld zurücknahm.
1) Vgl. oben S. 431.