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Das Geld / Von Karl Helfferich
Entstehung
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9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § S.

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Um so mehr aber hat sich namentlich seit dem Beginn derstarken Erschütterung des Wertverhältnisses zwischen Silber undGold das Bedürfnis des internationalen Verkehrs nach einer mög-lichst weitgehenden internationalen Währungsgleichheit heraus-gestellt. Auf diesem Boden allein können die großen, den Welt-verkehr schwer beeinträchtigenden Schwankungen zwischen denValuten der einzelnen Länder auf das Minimum herabgesetzt werden,das auch durch das Hinzukommen der Gleichheit des Münzsystemskaum noch eine weitere Einschränkung erfahren kann; und zwarkann dieses Ziel auf dem Boden der Währungsgleichheit erreichtwerden ohne jede vertragsmäßige Bindung und ^ohne jede Gemein-schaft des Geldumlaufs der einzelnen Länder, also ohne die Bedenken,welche den internationalen Münzverträgen und der Gemeinschaft derUmlaufsmittel entgegenstehen.

§ 8. Der DoppelwUhrnngsvertrag.

Es hatte nach dem Eintritt der Silberentwertung längere Zeithindurch den Anschein, als ob auch eine bloße Währungsgleichheitauf dem Boden der autonomen Münzgesetzgebung der einzelnenStaaten nicht erreichbar sei, als ob infolge der tatsächlichen Ge-staltung des Geldumlaufs der einzelnen Länder und der Edelmetall-produktion die Erde geteilt bleiben müsse in Goldwährungs- undSilberwährungsländer, zwischen denen nur eine Brücke denkbar sei:die vertragsmäßige Doppelwährung.

Die vertragsmäßige Doppelwährung oder der Bimetallismus be-deutet an sich keineswegs einen gemeinschaftlichen Münzumlauf, wieer etwa in den Ländern des Lateinischen Münzbundes besteht, auchnicht eine Gleichheit des Münzsystems oder auch nur ein einfachesVerhältnis der verschiedenen nationalen Rechnungseinheiten, wie esauf der Pariser internationalen Münzkonferenz von 1867 schließlichin Vorschlag gebracht wurde. Der Doppelwährungsvertrag soll sichvielmehr seinem Wesen nach nur auf das Währungssystem erstrecken;die einzelnen Staaten sollen sich lediglich verpflichten, .die Doppel-währung auf Grund eines und desselben Wertverhältnisses einzuführen,d. h. Gold- und Silbermühzen, die sich zu dem ihnen beigelegtenNennwerte vertreten können, nach einem und demselben Wertverhält-nisse als Kurantgeld unbeschränkt für Private auszuprägen. Das' System wäre natürlich nur unter der Voraussetzung durchführbar, daßdie gemeinsame Festsetzung des den Ausmünzungen zugrunde zu legendenWertverhältnisses einen beherrschenden Einfluß auf das tatsächlicheWertverhältnis zwischen Gold und Silber ausüben würde. Solangediese Voraussetzung zuträfe, würde in der Tat durch den Doppel-währungsvertrag eine vollkommene Stabilität der Valutakurse zwischen