472 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
allen Ländern geschaffen werden, die sich des Goldes oder des Silbersoder beider Edelmetalle als Umlaufsmittel bedienen.
Die gegen einen mehreren Staaten gemeinschaftlichen Mlinzumlaufoben geltend gemachten Bedenken können gegen die vertragsmäßigeDoppelwährung nichts besagen, da dieses System ohne gemeinschaft-lichen Münzumlauf möglich ist. Gleichwohl bleiben auch gegen einenDoppelwährungsvertrag noch sehr gewichtige Bedenken bestehen.
Man hat. von bimetallistischer Seite darauf hingewiesen, daß diemodernen Staaten sich nicht scheuen, auf einer Reihe von Gebietenvon großer volkswirtschaftlicher Bedeutung die freie Selbstbestimmungdurch internationale Verträge zu beschränken, z. B. durch Verträgeauf dem Gebiete des Postwesens, durch Handelsverträge, Eisenbahn-verträge usw.; man hat daraus die Folgerung gezogen, daß auchgegen einen Währungsvertrag prinzipielle Bedenken nicht geltend ge-macht werden könnten. Dabei wird jedoch eine Besonderheit der dasGeld betreffenden Verträge übersehen. Wenn* ein Staat einen Post-vertrag oder einen Handelsvertrag abschließt und das Vertrags-verhältnis wird nach einiger Zeit wieder gelöst, so ergibt sich darauskeine dauernde Belastung des Staatswesens; vielleicht hat der Staatwährend der Gültigkeitsdauer des Vertrags unter ungünstigen Be-stimmungen zu leiden gehabt, aber die Wirkungen sind nicht unwider-ruflich. Anders steht es bei einem Doppelwährungsvertrage. Einesolche Vereinbarung würde einen jeden der vertragschließendenStaaten verpflichten, jedes beliebige Quantum Silber, das zu seinenMünzstätten gebracht wird, auszuprägen und es damit zu gesetz'ichemZahlungsmittel zu machen. Die sich daraus für den Staat ergebendenVerpflichtungen wären mit der Auflösung des Doppelwährungsvertragskeineswegs erschöpft. • Wenn der Vertrag in die Brüche ginge, sei esweil der Vertrag von dem einen oder anderen Teile nicht loyal ausgeführtwürde, sei es weil das bimetallistische Währungssystem sich ausinneren Gründen auf die Dauer nicht aufrecht erhalten ließe,— so wäre dieLage aller derjenigen Staaten, die mit einer gesicherten Goldwährung inden Vertrag eingetreten sind, eine wesentlich ungünstigere als zurZeit des Vertragsabschlusses. Die während der Vertragsdauer aus-geprägten Silbermünzen würden den Staat mit einer fortdauerndenVerantwortlichkeit belasten, sie würden eine Bedrohung des Geld-wesens bilden, und die Rückkehr zu gesicherten Währungsverhält-nissen, wie sie vor dem Vertragsabschlüsse bestanden, würde nur unterenormen Opfern möglich sein.
In diesen Bedenken ist eines der stärksten Hindernisse zu suchen,die sich in dem Vierteljahrhundert der bimetallistischen Agitation demAbschlüsse eines Doppelwährungsvertrags entgegengestellt haben.Die meisten Menschen sind gewissenhafter, als sie selbst glauben, so-