12. Kapitel. Der Geldwert. § 2.
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rigen Beschaffung einen Wert repräsentiert oder nicht. Beim Geldeallein liegt es anders; das Geld kann offenbar seinen Funktionen alsMittel der Wertübertragung nur unter der Voraussetzung genügen,daß es wertvoll ist; ein Geld ohne Wert, für das also niemand etwasgibt, kann weder als Tauschmittel und Wertmaß, noch als Kapital-übertragungsmittel dienen, noch werden Zahlungsverpflichtungen ineinem solchen Gelde vereinbart, noch kann es als Wertträger durchZeit und Raum in Betracht kommen. Wenn nun aber das Geld Nutz-wirkungen irgend welcher Art nur soweit zu leisten vermag, als esWertqualität besitzt, dann scheint es nicht angängig zu sein, seineWertqualität ausschließlich von seinen Nutzwirkungen als Geld abzu-leiten; es scheinen vielmehr nur solche Sachen als Geld funktionierenzu können, die vermöge anderer Nutzwirkungen bereits einen Werthaben.
Wie im geschichtlichen Teile gezeigt worden ist, haben in derTat zuerst solche Güter als Tausch- und Zahlungsmittel und alsWertmaß gedient, die als Gebrauchsgüter Wert besaßen. Erst nach-dem der Gebrauch solcher Güter als Geld die Wirtschaftsverfassungin einer Weise umgestaltet hatte, daß das Geld als solches unentbehr-lich geworden war, konnte der Wert der als Geld verwendetenSachen auf der Grundlage ihrer Geldfunktionen beruhen. Um aberein Geld rein auf die Grundlage seiner Geldfunktionen zu stellen, dazuwar die staatliche Ordnung des Geldwesens and das Bestehen vonZahlungsverpflichtungen notwendig. Es muß, wie soeben ausgeführtwurde, ohne weiteres zugegeben werden, daß niemand eine Sache ohneWert im Austausch gegen eine wertvolle Sache annehmen wird; wirhaben ferner bei den Erörterungen über die Stellung des Geldes inder Rechtsordnung gesehen, daß die Gesetzgebung der Volkswirt-schaft nicht eine Sache als Tauschmittel aufzwingen kann, die derfreie Verkehr als Tauschmittel ablehnt; und das heißt nichts anderes,als daß einer Sache, die nicht schon aus anderen Gründen wertvollist, weder aus einer freiwilligen, noch aus einer erzwungenen Ver-wendung als Tauschmittel ein Wert erwachsen kann. Dagegen stehtes anders mit der Zahlungsmittelfunktion des Geldes. Zwar wirdniemand geneigt sein, sich für die Zukunft die Leistung einer wert-losen Sache auszubedingen; wenn aber einmal zwischen den einzelnenGliedern der Volkswirtschaft auf Geld lautende Zahlungsverpflich-tungen in großem Umfange bestehen, und wenn die staatliche Gesetz-gebung in der Lage ist, zu bestimmen, in welchen Sachen der Gläu-biger die Zahlung annehmen muß, so kann der Staat auch Sachen,die keinerlei andere Brauchbarkeiten in sich schließen, mit dieser ge-setzlichen Zahlungskraft ausstatten und ihnen damit eine Nutzwirkunggeben, die geeignet ist, in Verbindung mit dem staatlichen Monopol