558 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert.
mittel für bestehende Geldschulden zu dienen, dem Staate keineswegseine unbedingte Macht über das Geld verleihen. Der Staat kann denGläubiger zwingen, sich die Begleichung seiner bestehenden Forderungenin den Gegenständen gefallen zu lassen, denen die gesetzlicheZahlungskraft beigelegt ist; aber ebensowenig, wie der Staat verhin-dern kann, daß neue Darlehnsverträge auf andere Wertobjekte, als dievon ihm zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärten, abgeschlossenwerden, ebensowenig kann er den Glaubiger hindern, eine bestimmteSorte von gesetzlichen Zahlungsmitteln, die dieser aus irgend einemGrunde höher schätzt, zu einem höheren Werte als ihrem gesetzlichenNennwerte in Zahlung zu nehmen; ebensowenig kann er die Verkäuferhindern, nur gegen bestimmte Geldsorten zu verkaufen oder einenverschiedenen Preis in den verschiedenen Geldsorten zu normieren;ebensowenig kann er es schließlich hindern, daß die Nachfrage nachGeld zu Thesaurierungszwecken sich vorwiegend oder ausschließlichauf Geldsorten, die aus einem bestimmten Stoffe bestehen, erstreckt.Aus allen diesen Gründen ist die Beilegung der gesetzlichen Zahlungs-kraft und der gegenseitigen Vertretbarkeit zu einem bestimmten Nenn-wertYerhältnisse an zwei aus verschiedenen Stoffen bestehende Geld-sorten noch keineswegs gleichbedeutend mit der Herstellung einesfesten Verhältnisses auch nur der monetären Verwendbarkeit derbeiden Sorten; es bleibt vielmehr die Möglichkeit, daß auch als Gelddie eine Sorte höher bewertet wird als die andere, daß sie ein , Auf-geld" erhält. Diese Möglichkeit besteht prinzipiell in gleicher Weisein dem Falle, daß der Staat Silbermünzen und Goldmünzen gesetzlicheZahlungskraft in einem bestimmten Nennwertverhältnisse beilegt, wiein dem Falle, daß er metallischem Geld und Papierscheinen die gleichegesetzliche Zahlungskraft verleiht.
Wenn der Staat ein festes Wertverhältnis zwischen Geldsortenaus zwei verschiedenen Stoffen herstellen will, so kann er das mithinnur auf dem Wege erreichen, daß er mindestens hinsichtlich einerdieser Geldsorten die Beschaffungsschwierigkeit reguliert Wenn derWert der Goldmünzen durch freie Prägung in ein festes Verhältnis zudem Werte ihres Goldäquivalents gebracht ist, so kann die Verleihungeiner bestimmten Zahlungskraft an Geldsorten aus anderen Stoffen nurdann diese Geldsorten den Goldmünzen in einem bestimmten Wert-verhältnisse angliedern, wenn der Staat durch die tatsächliche Ausübungdes Monopols der Geldherstellung, d. h. durch beschränkte Prägungund Emission, die Beschaffungsschwierigkeit für diese Geldsorten bisauf den Punkt steigert, daß die Wertgleichheit mit den Goldmünzendadurch gesichert wird. Wenn neben den Goldmünzen auch Silber-münzen frei ausprägbar sind, dann ist die Schwierigkeit der Be-schaffung von Silbermünzen gegeben durch die Schwierigkeit der Be-