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ein grundsatzliches Einverständnis erzielt worden ist. Zueiner Gesetzesvorlage ist die Angelegenheit, die genaudurchgearbeitet werden muß, noch nicht reis. Wir sindauch der Ansicht, daß die Erhebung einer solchen Steuererst nach Abschluß des Krieges stattfinden kann. Ich sageausdrücklich: die Erhebung der Steuer; denn erst nachAbschluß des Krieges wird es für die Betroffenen möglichsein, die finanzielle Wirkung, die der Krieg für sie mitsich gebracht hat, zu übersehen, llber die Grundsätze,hinsichtlich derer bei den verbündeten Negierungen heuteschon Übereinstimmung besteht, kann ich folgendesmitteilen: die verbündeten Negierungen sind einerseitsüberzeugt, daß die einwandfreie Feststellung des Begriffsdes Kriegsgewinns eine steuertechnische Unmöglichkeit ist.Andererseits sind die verbündeten Regierungen der Ansicht,daß alle diejenigen, die während der Kriegszeit, imGegensatz zn der großen Masse ihrer Volksgenossen, inder Lage waren, ihr Vermögen in erheblicherem Umfangezu vermehren, anch imstande und verpflichtet sind, inhöherem Maße als im Wege der gewöhnlichen Be-steuerung zu den Lasten des Krieges beizutragen.(Sehr richtig!)Damit, meine Herren, ist die Anlehnung an dieNeichsvermögenszuwachsstener gegeben. Wie weit imeinzelnen für die Bemessung der Steuersätze die Ver-änderungen des Eiukommens in der Kriegszeit heran-gezogen werden können, unterliegt ebenso wie eine Reiheanderer Fragen noch der Prüsnng. Übereinstimmung be-steht darin, daß der Vermögenszuwachs durch Erbgaugvon der Sondersteuer befreit bleiben soll. Wir sind fernerdarüber einig, daß in Rücksicht auf den besonderen Zweckdieser Steuer, Zur Entlastung der Kriegsansgaben desReichs beizutragen, die Steuer nicht nur in barem Gelde,sondern anch in Kriegsanleihen soll entrichtet werdenkönnen. Die Erwartung der Kriegsgewiunstener darf alsoniemand abhalten, aus Kriegsanleihen zu zeichnen.(Heiterkeit.)