Die „freien Sachlicfernngen' als Rettungsversuch
^jl
neue Regelung im Verfahren seiner Ausführung und Erfüllung"handle. (Pol. Parl. Nachr. vom I.März 1^22). Über diesen m. E.unhaltbaren Standpunkt wird im Reichstag noch zu sprechen sein.Vorläufig ist die Öffentlichkeit auf die nicht gerade übermäßig klarenoffiziösen Mitteilungen über den Inhalt des Abkommens angewiesen.Das Wolff'sche Bnreau veröffentlichte am 1. März folgende Notiz:
Das am 27. Februar paraphierte Ab kommen zwischen der Rei chs-rcgierung und der Reparationskommission bezweckt die Zu-lassnag freier Verträge zwischen deutschen und alliierten Staatsange-hörigen, demn dabei bezüglich aller Vertragsbestimmungen, insbesondereder Preisbildnug volle Freiheit gelassen wird, für die Durchführung derin den Anlagen II und IV des Teils VllI des Friedensvertrages vor-geschriebenen Wachlieferungen. Das Abkommen soll zunächst biszum 80 April 1923 Geltung haben. Es gewährt den reparationsberech-tigtcnRcgierungen mitAusnahme vonFrankreich eineOption, daSdarin vorgesehene Verfahren für sich in Anspruch zu nehmen, jedoch mitder Maßgabe, daß seine Annah me die gleichzeitige Anwendungirgendeines anderen Verfahrens ausschließt! insbesonderewird durch dieses Abkomme» jede Möglichkeit, gleichzeitig Zwangsau-forderungen ans Grnnd Anlage IV des Versailler Vertrags oder Art. VIIIdes Zahlungsplanes zn stellen, genommen.
Von dem freien Verkehr sind gewisse, listeumäßig be-stimmte Waren ausgeschlossen, deren Ausfuhr entweder gänzlichverboten oder nur im Rahmen eines bestimmten Kontingents zuge-lassen ist, sowie alle Wiren fremder Herkunft, soweit sie nicht aufdenlschem Gebiet verarbeitet worden sind, ferner alle aus eingeführtenRohstoffen hergestellten Nahrungsmittel, schließlich Gegenstände ausGold, Platin oder Silber. Für besonders vereinbarte Warengattnngcnmit einem erheblichen Gehalt an ausländischen Rohstoffen muß derErwerber Bezahlung in Höhe eines listenmäßig verein-barten Prozentsatzes des Rohstoffwertes zum Warenwerteleisten. Ausgenommen von dieser Bestimmnng bleiben Gegenstände,die von Kriegsbeschädigten znm Zwecke des Wiederaufbaues vou Ge-bäuden, Werkstälten, Fabriken »nd Fabrikeinrichtnngeu bezogen werden.
Die im Wege des unmittelbaren Verkehrs abgeschlossenen Verträgemüssen Lieferungen im Werte von mehr als 1500 Goldmarkznm Gegenstand habe». Eine obere Grenze ist dagegen nichtgesetzt.
Diese Lieferungen unterliegen der deutschen Ausfuhr-kontrolle, Die ausgeführten Wareu dürfen ausschließlich imGebiete des beteiligten alliierten Staates (einschließlichseiner Dominions, Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete) ver-wendet oder verarbeitet werden, sodaß also für sie dieWiederausfuhr ausgeschlossen ist.
Die im freien Verkehr abgeschlo sjenen Verträge werden durchdie betreffende alliierten Negiernngen der Reparationskommis-sion zur Genehmigung vorgelegt, die sie der deutschen Regierungmit Wirkung der vorläufigen Genchmignng zustellt. Deutscherseilskaun vor Ablauf vou 14 Tage» Antrag auf Aufhebung der Genehmi-gung gestellt werdeu, wenn der Vertrag in Widerspruch znm Ab-kommen steht oder wenn ein offenbarer Betrug bezüglich der Preiseoder Vertragsbedingungen vorliegt, oder wenn die Ansfuhrerlaubuisverweigert wird. Hebt die Reparatiouskommission auf Grund diesesAntrages die Genehmignng auf, so behält der betreffende Vertragzwischen deuParteienseineRechtswirksamkeit, wie ein gewöhnliches Handelsgeschäft, es sei deun, daß die Vertragsschließeuocngegenteilige Abmachungen getroffen haben.