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Die Politik der Erfüllung / von Karl Helfferich
Seite
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Diefreien Sachlieferungen" als Rettungsversuch

Die endgültige Genehmigung des Vertrages macht die deutsche Regierung verbindlich, alle dem alliierten Staatsang ehörig engegenüber dem deutschen Staatsangehörigen auf Grunddes Vertrages erwachsenden finanziellen Verpflichtungen.(abgesehen von der Bezahlung für fremdländische Rohstoffe, die durchden alliierten Käufer zu erfolgen hat) zu den vereinbartenZahlungsterminen zu übernehmen. Sie wird zu den imVertrage für die verschiedenen Zahlnugen festgesetzten Zeitpunkten derbeteiligten alliierten Regierung von ihr ausgestellte Scheck über-senden. Letztere übermittelt die Schecks ihrem Staatsangehörigen,der sie dann dem deutschen Vertragsgegncr zugchen läßt. Die Ein-lösung der Schecks erfolgt durch die Friedens vcrtragsabr cch-nungsstelle (FAST). Nach Einlösung der Schecks bewirkt dieReparationskommission die Gutschrift für den Gegenwert der geleistetenZahlung in Goldmark zugunsten der deutschen Regierung. Die Um-rechnungen in Goldniark, sowie die Umrechnungen der in demVertrage festgesetzten Beträge in Papiermark geschehen für den näm-lichen Tag und zwar zu den am Tage des Vertragsabschlussesgeltenden Kurse.

Die deutsche Regierung übernimmt somit aus diesen Ver-trägen lediglich die Verpflichtung zur Ausführung bank-mäßiger Zahlung, dagegen keiue weiteren Garantien fürAusführung der Verträge.

Für die alliierten Regierungen, die das im Abkommen vorgeseheneVerfahren annehmen, bleibt das Recht vorbehalten, ihren Staatsan-gehörigen Nachlässe ans die Zölle zu gewähren, und außerdemihren Kriegsbeschädigten die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Vor-teile zuzuwenden. Dagegen darf den alliierten Staatsange-hörigen kcinmittelbarer oder unmittelbarer Nachlaß ansden Fakturenpreis gewährt werden, es sei denn in außer-gewöhnlichen Fällen oder in Fällen unbedingter Notwendigkeit. Diedeutsche Regierung wird rechtzeitig Mitteilung über die bewilligtenNachlaßsätze erhalten.

In Ergänzung dieser Mitteilung brachten diePol. Parl. Nach-en" am l.März uoch folgende Einzelheiten:

Es handelt sich bei dem Abkommen um ciuen Vertrag mit der Repara-tionskommission, die bekanntlich zwischen Deutschland uud den alliiertenStaaten steht zur Vermittlung in der Frage der Wiedergutmachung. Siebleibt nach wie vor letzte Instanz in den Enlschcidnngen nnd hat anchfernerhin das Recht, wie bisher, deutsche Einsprüche abzulehnen.

Von den in Cannes festgesetzten 1450 Millionen Gold-mark für Sachleistungen entfallen 950 Millionen auf Frankreich ,für das das Wiesbadener Abkommen gilt. Für die übrigen Länderverbleiben also noch 500 Millionen Goldmark. Darin sind jedoch ent-halten die Kohlenliefernngcn für Italien nnd Belgien mit einem Be-trage von 120 bis 140 Millionen Goldmark. Ferner sind abzuziehendie Lieferungen, die bisher erfolgt sind nnd im Jahre 1922 nocherfolgen, nnd die ans 100 Millionen Goldmark geschätzt werden.Ferner kommen in Abzug die 25 v. H., die England ans Grund desRecovcry Act auf die Ausfuhr legt, was L0 bis 100 Millionen Markausmacht. Übrig bleiben somit 150 bis 200 Millionen Goldmark.Eine Schlüsselverteilung dieser Quote auf die einzelnen Staaten, diesich an dem Abkommen beteiligen wollen, ist noch nicht erfolgt. Siewird wahrscheinlich durch den Obersten Rat unter den in Fragekommenden Staaten vorgenommen werden. Jedoch kennen die ein-zelnen Mächteden Vertrag überhaupt noch nicht, er muß zunächstvon der Reparationskommission anerkannt werden. Vermutlich dürften sichaber zunächst Belgien, Italien und Serbien an dem Abkommen beteiligen.