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Der Jnh.Ut dc^ Illtimatuluo
Staatsangehörigen anderer Mächte cooptieren dürfen, in deren Besitzsich ein ausreichend großer Teil der deutschen Schuldverschreibungenbefinden sollte.
Die deutsche „Reparationsschuld" soll also durch diese Bestim-mungen gewissermaßen internationalisiert und gleichzeitigentpolitisiert werden. Die Begebung der deutschen Schuldver-schreibungen an das Publikum nicht nur der Ententemächte, sondernauch der neutralen Staaten hat die Wirkung, anstelle der Entente-mächte die privaten Erwerber der Schuldverschreibungen zu GläubigernDeutschlands zu machen. Die politische Verpflichtung des VersaillerVertrages, die durch neue politische Ereignisse verändert oder auf-gehoben werden könnte, soll in eine privatrechtliche Ver-pflichtung umgewandelt werden, die unabhängig von der künftigenpolitischen Entwicklung ist. Die finanziellen Verpflichtungen Deutsch-lands aus dem Versailler Vertrag, die auf der prekären Grundlage deserpreßten Schuldbekenntnisses und des Bruches der mit der ameri-kanischen Note vom 5. November 1918 übermittelten Zusage beruhen,würden durch die Begebung der Schuldverschreibungen unwiderruflichund unabänderlich werden.
Es ist weder die Schuld der alliierten Regierungen noch dasVerdienst der deutschen Regierung, wenn diese Mobilisierung und Jn-ternationalisierung der deutschen „Reparationsschuld" bisher nichtgelungen ist.
Ultimatum und Kriegsschäden.
So ungeheuerlich hart die Bestimmungen des Versailler Diktatsüber die Deutschland auferlegte „Wiedergutmachung" sind, so weitsie über die Entschädigungspflicht hinausgehen, die in dem Noten-wechsel vom November 1918 festgelegt worden war, so waren immer-hin auch noch in den Bestimmungen von Versailles der Unersättlich-keit der Ententemächte zwei Grenzen gezogen, nämlich
1. in der Bezeichnung der von Deutschland zu ersetzenden Schäden,wie sie in der Anlage I zu Teil VIII aufgezählt sind;
2. in der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungs-fähigkeit Deutschlands .
Wcis den ersten Punkt anlangt, so bestimmt § 233 ausdrücklich,daß der „Betrag der bezeichneten Schäden" — gemeint sein kannnur der Betrag der in dem vorhergehenden Z 232, der auf dieAnlage I verweist, bezeichneten Schäden — durch einen interalliiertenAusschuß, die „Reparationskommission", zu prüfen, und, „nachdemder deutschen Regierung nach Billigkeit Gehör gewährt ist", fest-zusetzen ist.
Hinsichtlich des zweiten Punktes ist in § 234 vorgesehen, daßdie Reparationskommission „von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und dieLeistungsfähigkeit Deutschlands prüft"; sie hat Vollmacht, nach Ge-