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Die Politik der Erfüllung / von Karl Helfferich
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Ultimatum und Kriegsschädcn

Währung billigen Gehörs an die Vertreter Deutschlands die Fristenfür die Deutschland auferlegten Zahlungen zu verlängern und dieForm der Zahlungen abzuändern; für einen Erlaß von Zahlungenist allerdings eine besondere Ermächtigung der verschiedenen in derNeparationskommission vertretenen Regierungen erforderlich.

Die Rechtslage wird verdeutlicht durch die Note, mit. der HerrClemenceau als Präsident der Friedenskonferenz von Versailles am 16. Juni 1919 die deutschen Bemerkungen zu den Friedens-bedingungen beantwortete. Dort heißt es:

Die durch den Vertrag selbst der Reparationskommission ge-gebenen Anweisungen schärfen ihr ein, ihre Vollmachten so auszuübenund auszulegen, daß im Interesse aller die möglichst vollständige undschnelle Ausführung der deutschen Reparationsverpflichtungen gesichertwird; sie schürfen ihr auch ein, hierbei der NotwendigkeitRechnung zu tragen, die gesellschaftliche, wirtschaftlicheund finanzielle Organisation eines Deutschland aufrechtzu erhalten, welches sich aufrichtig austrengt, seine volle Tatkraftder Wiedergutmachung der von ihm verursachten Verluste undSchäden zu widmen."

Und an anderer Stelle:

Die Bemerkungen der deutschen Delegation scheinen zu zeigen,daß sie nicht verstanden hat, daß die der Kommission vorge-schriebene Prüfung der deutschen Finanzwirtschaft denZweck hat, das deutsche Volk nicht weniger als die alliiertenVölker zn schützen."

Das Londoner Ultimatum hat sich weder au die eine noch andie andere der beiden im Versailler Diktat selbst gezogenen Grenzengehalten.

Über die Art und Weise, wie die Schadensfeststellung durch dieReparationskommission vorgenommen worden ist, weiß man inDeutschland heute noch nichts. Wir wissen nur, daß einmal das derdeutschen Regierung im § 233 des Versailler Diktates zugesichertebillige Gehör" nicht gewährt worden ist. Es ist wohl im De-zember 1920 in Brüssel mit deutschen Sachverständigen und imMärz 1921 iu London mit dem deutschen Außenministerverhandelt"worden, aber nur über Fragen allgemeiner Natnr. Niemals aberist die deutsche Regierung, wie das in §233 ausdrücklich vorgesehenist, über die Ersatzansprüche der einzelnen alliierten undassoziierten Mächte gehört worden: ja es sind ihr diese Ansprüche,über die sie vor Festsetzung der Entschädigung gehört werden muß,überhaupt niemals in irgend einer Form zugänglich gemacht worden.Es liegt hier eine formelle Verletzung des VersaillerVer-trages" vor, die auch nicht durch die mit Gewaltdrohungenerzwungene Annahme des Londoner Ultimatums geheilt ist, eineVerletzung, die uns das Recht gibt, die ganze Festsetzung der Repa-rationssumme anzufechten.