Die „freien Sachlicferungen" als Rettungsversuch 93
Im übrigen verpflichten sich die deutsche Regierung uuddie Neparatiouskommission, darüber stets zu wachen, daß dieoben errechnete Quote von 150 bis 200 Millionen Goldmarkim freienVerkchr nicht überschritten wird. Ferner verpflichtensich nach dem Vertrag die Länder zu gegenseitiger Unterstützung gegenBetrügereien bei Geschäftsabschlüssen; jeder einzelne Gcschäflscibschlnßmuß gleichfalls die Bestimmung enthalten, daß er sich im Rahmendes Abkommens hält.
Werden wenigerSachleistnugen auf Grund dieses Abkoi»mensgeliefert, als die Quote an sich zuließe, so darf der Restbetragnicht auf die Barleistungen angerechnet werden. Die Um-rechnungen selbst erfolgen nach dem Stand der Kurse am Tage desGeschäftsabschlusses, danach werden z. B, die Franken in Papicrmarkund diese in Goldmark umgerechnet.
Deutschland kann, das Abkommen kündigen, wenn es nachweist, daßein Land den Vertrag mehrfach gebrochen hat.
Das neue Abkommen hat also zum Gegenstand die Sicherungder von der deutschen Regierung in der Note vom 28. Januar 1922zugesagten Sachlieferungen in Höhe von 1450 MillionenGoldmark für das laufende Jahr, ein Betrag, der „nötigen-falls" gegen einen Nachlaß auf die mit 720 Millionen Goldmark inAussicht genommenen Barleistungen noch erhöht werden soll.
1450 Millionen Goldmark sind beim heutigen Dollarkurs vonrund 250 (Anfang März 1922) etwa 85 Milliarden Papiermark.Auf den Monat kommen also rund 7 Milliarden Papiermark. UnsereGesamtausfuhr im Januar 1922'hat 14,5 Milliarden Papiermark be-tragen; danach würden also die von unserer Regierung der Repara-tionskommission mit dem Anheimstellen der Erhöhung zugesagten Sach-leistungen mehr als die Hälfte unserer Gesamtausfuhr aus-machen. Leistungen auf Reparativnskonto auch nur annähernd indieser Höhe sind jedenfalls weder aufgrund der Bestimmungen desVersailler Diktates und des Londoner Ultimatums, noch aufgrund desWiesbadener Abkommens möglich. Denn alle diese Bestimmnngen sindlediglich auf Sachleistungen für den Wiederaufbau der im Kriegezerstörten Gebiete abgestellt und die Anforderungen für dieseZwecke sind bisher — schon in Rücksicht auf die eigenen Industriender beteiligten Länder — auf Summen beschränkt geblieben, die andie jetzt von uns angebotenen Milliardenbeträge nicht entfernt heran-reichen (vergl. oben S. 43).
Wenn das Angebot der Note vom 28. Januar verwirklicht werdensoll, dann müßte die deutsche Regierung notgedrungen die bisherigeBegrenzung des Begriffs der Sachleistungen auf Lieferungen zuZwecken des Wiederaufbaues fallen lassen. Noch im WiesbadenerAbkommen war diese Zweckbestimmung der Sachleistungen scharfvräzisiert worden und gerade Dr. Rathenau hat diese Präzisierunggegenüber dem etwas zweideutigen Wortlaut des Artikels VIII desLondoner Zahlungsplanes als einen wichtigen Erfolg gebucht. Am9. November 1921 hat er vor dem Reparationsausschuß desN e-ichswirtschaftsrates ausgeführt:
Heisserich, Politik der (krMlmg, 7