Die „freien Sachtieferungen" als Rettmigstiersuch
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seits die Zahlung in der bedungenen Valuta durch seine Regierungan die Reparationskommission bewirkt, die den Betrag der deutschen Regierung auf Reparationskommission gutschreibt. Von dieser Ver-rechnung über Reparationskonto ausgeschlossen sind lediglich gewisseAbschläge sür Waren aus ausländischen Rohstoffen; diese Abschlägehat der fremde Besteller direkt an den deutschen Lieferanten in derbedungenen Valuta zu entrichten.
Aus der amtlichen Mitteilung über das Abkommen, die auch inanderen Punkten manchen Zweifel offen läßt, geht nicht hervor, obdie Ententestaaten berechtigt sind, die Verrechnung über Reparations-konto für die von ihren Staatsangehörigen ans Deutschland be-zogenen Waren obligatorisch zn machen; ebenso wenig ob dieZustimmung des deutschen Lieferanten zu dieser Art vonVerrechnung erforderlich ist oder nicht.
Jedenfalls ist es die Absicht der Reparationskommission, einenmöglichst großen Teil des deutschen Exports auf dem neueu Wegedes „freien Verkehrs" zugunsten des Reparationskontos zu erfassen.Das kommt u. a. darin zum Ausdruck, daß sich die Ententeregierungendas Recht vorbehalten, ihren Angehörigen für die über Reparations-konto zu verrechnenden Waren Zollnachlässe nnd gewisse andereVergünstigungen zu gewähren.
Zur Verteidigung des neuen Systems wird hervorgehoben, daßdie Gegner des Wiesbadener Abkommens vor allem die Zwangs-organisation für die deutschen Sachlieferungen bekämpft hätten;nnn müßten sie doch dem jetzt in Aussicht genommenen „freienVerkeh r" zustimmen.
Die Vorzüge des „freien Verkehrs" vor der Wiesbadener Plan-und Zwangswirtschaft sollen keineswegs bestritten werden. Aberebensowenig wird nnt der Hervorkehrung dieser Vorzüge die Tatsacheans der Welt geschafft, daß in dem neuen Abkommen die in derZweckbestimmung für den Wiederaufbau liegende sachliche Begren-zung unserer Sachleistuugsverpflichtung völlig beseitigt wird.Freier Verkehr für die bisher allein in Rede stehenden Wicderaufbau-lieferungen wäre ein begrüßenswerter Fortschritt. Anders aber,wenu der „freie Verkehr" die Auslieferung eines ansehn-lichen Teiles unserer bisher unangefochten freien Ausfuhran den Moloch der „Reparationen" maskieren soll.
Eine Täuschung über die Wirkung des neuen Abkommens istnicht gestattet. Wir haben es schon als eine katastrophale Schädi-gung unserer unentbehrlichen Nahrungsmittel- und Rohstoffbezügewie unserer ohnedies schwer bedrängten Valuta empfunden, daß unsdas Londoner Ultimatum zwang, 25 Prozent des Wertes unsererAusfuhr in Golddevisen an die Reparationskonimission abzuliefern.Das neue Abkommen bedeutet — abgesehen von dem Nachlaß fürdie in den Ausfuhrwaren selbst enthaltenen ausländischen Rohstoffe— eine Beschlagnahme vo n 100 Prozent des Devisen-Gegen-