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Das Reichsnotopfer / Staatsminister Dr. Helfferich
Entstehung
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also in der ersten Phase des Krieges, zu einer Zeit, als die Ver-schuldung des Reiches noch nicht 165 Milliarden, sondern erst etwa40 Milliarden Mark betrug. Ich habe damals schon, ehe die Ver-mögensabgabe zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen gewordenwar, den Grundgedanken mit meinem Besitzsteuer-Referenten, demin diesen Fragen vorzüglich bewanderten jetzigen Unterstaatssekretärim Reichsfinanzministerium, Herrn Mo e sie, durchgesprochen undihn beauftragt, die Frage steuertechnisch durchzuarbeiten. Die in-zwischen eingetretene Vervierfachung der Reichsschuld hat die füreine Vermögensabgabe sprechenden Gründe nur 1 verstärkt. Es liegtmir also fern, den Gedanken der Vermögensabgabe, jetzt ,,Reic;hs-notopfer" genannt, grundsätzlich zu bekämpfen.

Aber je mehr der Umfang der Verschuldung des Reichs zuge-nommen hat und je stärker damit die Versuchung, ja die Not-wendigkeit einer Heranziehung der vorhandenen Vermögen gewordenist, desto dringender ist auch die Notwendigkeit, sich über dieGrenzen klar zu werden, die gerade das Interesse an der Er-haltung und Wiederaufrichtung unserer Wirtschaft einer Vermögens-abgabe zieht.

Das Vermögen der Steuerpflichtigen ist nicht von gleicher Struk-tur. Es gibt Vermögen, die eine beliebig teilbareMasse bilden, von denen man einen beliebig großen Teil weg-nehmen kann, ohne daßi für den Betroffenen eine andere Wirkung ent-steht, als daß er um den ihm weggenommenen Teil ärmer ist. Dasgilt vor allem von dem Vermögen des reinen Rentners, der Bar-geld, St'aatspapiere, Aktien, Obligationen, Hypotheken, Büchforderun-gen, Guthaben usw. besitzt und von deren Zinsen und Dividenden-erträgnissen lebt. Wenn ein solcher Rentner in solchen Werten500 000 Mark besitzt ,und der Staat nimmt ihm im Wege einer Ver-mögensabgabe 100000 Mark davon weg, so erschöpft sich dieWirkung damit, daßi der Mann in Zukunft nur noqh 400 000 Markhat und daß. sein Einkommen statt 25 000 Mark nur noch 20000Mark beträgt. Es kann ihm im Grunde genommen gleichgültigsein, ob ihm 20 v. H. von seinem Vermögen weggenommen wer-den, oddr ob er 20 v. H. mehr an Einkommensteuer bezählenm!. Freilicih dürfen selbst in diesem Fall die Steuerpflichtigen nichtgezwungen werden, die Abgabe i n b a r zu bezahlen, wenn nicht eingewaltiger Verkaufsandrang und damit eine starke Entwertung allerWertpapiere entstehen soll. Der Staat muß vielmehr bereit sein,mindestens gewisse Werte aus dem Besitz der Steuerpflichtigen innatura zu übernehmen.

Es gibt aber auch Vermögen, die keineswegs be-