liebig teilbar sind, bei denen vielmehr durch die Weg-nahme eines Teiles der Betroffene weit stärker geschädigtwird als dem vom Staat in Anspruch genommenen Prozentsatzseines Vermögens entspricht, ja bei denen die Wegnahme einesTeiles unter Umständen die gänzliche Entwertung des Restes be-deutet. Solche nicht beliebig teilbaren Vermögen sind vor allemdiejenigen, die in bestimmten Betrieben der Landwirt-schaft, des Gewerbes, der Industrie und des Han-dels gebunden sind. Der Betrieb, der in sich eine organischeEinheit bildet, ist meist in seiner Lebensfähigkeit von einer ge-wissen Höhe des eigenen Vermögens des Betriebsinhabers abhängig.Er wird schwer in Mitleidenschaft gezogen oder geht völlig zu-grunde, wenn dem Betriebsinhaber ein nennenswerter Teil seinesVermögens entzogen wird. In zahlreichen Fällen wird es demLandwirt, dem Gewerbetreibenden und Industriellen, dem Kaufmann— ob klein oder groß — nicht möglich sein, das für eine starke (Ver-mögensabgabe erforderliche Geld aus dem Betrieb zu ziehen oder esim Wege des Kredits zu erträglichen Bedingungen aufzunehmen. EineAbgabe in natura, d. h. die Uebertragung eines Teiles der zu demgeschlossenen Betrieb gehörenden Vermögensstücke an das Reich,ist bei gewerblichen Betrieben, soweit sie nicht die Form von Aktien-gesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftunghaben, gänzlich ausgeschlossen; es müßte denn sein, daß der"Reichsfiskus als stiller Teilhaber eintritt, ein Ausweg, der aus nahe-liegenden Gründen ungangbar ist. Das gleiche gilt für landwirt-schaftliche Betriebe, die in sich ein geschlossenes Ganzes bildenund Von denen nicht ohne schwere Schädigung des Restes ein Teilabverkauft oder abgetreten werden kann.
In allen diesen Fällen bleibt zur Vermeidung sinnloser Zerstörungvon Vermögenswerten und Betriebseinheiten — eine Zerstörung, diewir uns gerade in der furchtbaren Bedrängnis, die Krieg, Revolutionund Friedensvertrag über uns gebracht haben, nicht leisten können —kaum ein anderer Ausweg als die VerteilungderVermögens-abgabe auf einen längeren Zeitraum. Damit allein wirdin den angedeuteten Fällen überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen,die Abgabe ohne Schädigung der Vermögenssubstanz und ohne Ver-nichtung des Betriebs aus dem jährlichen Ertrag zu decken. DieserWeg, den, wie wir sehen werden, auch die Regierungsvorlage überdas „Reichsnotopfer" beschreitet, heißt aber nichts anderes als dieRückverwandlung der Vermögensabgabe in eineErtrags - oder Einkommensteuer. Und zwar in eine Er-trags- oder Einkommensteuer eigener und nicht ungefährlicher Art.