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Das Reichsnotopfer / Staatsminister Dr. Helfferich
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Denn die jährlich zu leiste nden Zins- und Tilgungs-raten stehen nicht in einem prozentualen Verhält-nis irgendwelcher Art zu der tatsächlichen Höhedes Ertrages oder Einkommens während der Jahre, inner-halb derer sie zu entrichten sind, sondern vielmehr in einem Ver-hältnis zu dem veranlagten Vermögen des Steuerpflichtigen zu Beginndes Zeitraumes, auf den die Entrichtung der Abgabe sich erstreckt.Infolgedessen wird Ertrag und Einkommen verhältnismäßig um sohöher belastet, je niedriger die Rentabilität des betroffenen Ver-mögens ist oder im Laufe des Zeitraums der Abzahlung der Abgabewird. Nehmen wir zwei Leute mit einem veranlagten Vermögen von300 000 Mark. Der eine ist Industrieller, die Rente, die er aus seinemVermögen zieht, beträgt 10 v. H.; der andere ist Landwirt; dieRente aus seinem Betrieb ist nur 2y 2 v. H. Ein Vermögen von300 000 Mark hat nach der Regierungsvorlage eine Abgabe von15,3 v. H. zu entrichten. Wird die Stundung der Abgabe verlangt,so betragen die 5 v. H. Zinsen, die in diesem Falle jährlich feuzahlen sind, im ersteren Falle nur 7,65 v. FL des Ertrages, imletzteren Falle dagegen 30,6 v. H. des Ertrages! Dazu kommt inbeiden Fällen noch die Tilgungsrate. Der Industrielle und der Land-wirt sind natürlich im Laufe der 30 Jahre, auf die das Abzahlender Abgabe für ihn verteilt werden kann, allen möglichen Wechsel-fällen ausgesetzt. Ein Sinken des Ertrags eines industriellen oderlandwirtschaftlichen Betriebes hat bei einer reinen Ertrags- oderEinkommensteuer von selbst eine entsprechende Erleichterung derSteuerlast zur Folge. Bei der Verteilung der Abzahlung der Ver-mögensabgabe auf 30 Jahre, bei landwirtschaftlichen Betrieben garauf 50 Jahre, bleibt die jährlich Last gleich hoch, einer-lei ob der Ertrag steigt oder sinkt. Bei sinkendem Ertragkann die Belastung mit dieser gleichbleibenden Abgabe, namentlichwenn sie zu einer schon vorhandenen starken hypothekarischen Be-lastung hinzutritt, verhängnisvoll für die Vermögenssubstanz undden Bestand des "Betriebes werden.

Hier sind also, wenn das Interesse an der Erhaltung der Betriebeund an der Vermeidung sinnloser Vermögenszerstörung bei der Ein-ziehung der Vermögensabgabe gewahrt werden soll, besondere Kau-telen unbedingt erforderlich. Vor allem aber zeigt sich aus diesenErwägungen, daß die Vermögensabgabe nicht isoliert für sich be-handelt, sondern nur im engsten Zusammenhange mit der 'Be-steuerung von Ertrag und Einkommen auf ihre Durchführbarkeitund ihre Wirkungen beurteilt werden kann.