Druckschrift 
Das Reichsnotopfer / Staatsminister Dr. Helfferich
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

11

III. Der Gesetzentwurf über dasReichsnotopfer".

Die vom Reichsfinanzministerium der Nationalversammlung vor-geschlagene Vermögensabgabe £sieht in großen Zügen folgender-maßen aus:

Der Vermögensabgabe unterliegen einmal die physischenPersonen, und zwar 'sowohl die Angehörigen des DeutschenReiches als auch die fremden Staatsangehörigen, die sich dauernd desErwerbes wegen im Deutschen Reiche aufhalten; ferner die ju-ristischen Personen des bürgerlichen und öffent-lichen Rechts, insbesondere die Aktiengesellschaften, die Ge-sellschaften mit beschränkter 'Haftung, die eingetragenen Genossen-schaften, sowie die landschaftlichen und ritterschaftlichen Kredit-anstalten.

Die physischen Personen unterliegen der Vermögens-abgabe mit ihrem gesamten (in- und ausländischen) Ver-mögen, soweit dieses den Betrag von 5000 Mark übersteigt. Nichtzum steuerpflichtigen Vermögen gehören Hausrat, Möbel und ähn-liche Gegenstände, wohl aber Edelsteine, Perlen und Gegenständeaus Edelmetall, soweit der Gesamtwert dieser Dinge den Betragvon 20 000 Mark überschreitet. Für die Veranlagung wird dasVermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nichtdauernd von einander getrennt leben. Die Veranlagung soll, wiees scheint ganz unzweideutig klar spricht sich die Vorlage überdiesen Punkt nicht aus auch für Grundstücke nach dem ge-meinen Wert, nicht nach dem Ertragswert, erfolgen;allerdings soll sich für die dauernd land- oder forstwirtschaftlich ge-nutzten Grundstücke der Wertansatz um ein Viertel ermäßigen.

Die Veranlagung erfolgt auf den 31. Dezember 1919. DerAbgabensatz ist gestaffelt. Er beginnt mit 10 v. H. für die ersten