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50 000 Mark des abgabepflichtigen Vermögens, beträgt 12 v. H. fürdie nächsten 50 000 Mark und steigt schließlich bis auf 60 v. H.für die Vermögensteile, die zwischen 5 und 7 Millionen liegen, undauf 65 v. H. für die Vermögensteile, die 7 Millionen Mark über-steigen.
Die Presse hat kürzlich Tabellen veröffentlicht, aus de-nen sich die hiernach auf die einzelnen Vermögensstufenentfallenden Abgabensätze ersehen lassen. Die Abgabe be-trägt bei einem abgabepflichtigen Vermögen von 100 000Mark 11 v. H., erreicht bei 500 000 Mark 18,3 v. H., bei 1 Million24,6 v. H. und bei 10 Millionen Mark 54,2 v. H. Eine gewisseMilderung der Sätze ist vorgesehen beim Vorhändensein mehrererKinder. In diesem Falle wird für jedes Kind ein Betrag von 5000Mark von der Abgabe freigestellt; außerdem wird von dem der Zahlder Kinder entsprechenden Vielfachen von 50000 Mark die Abgabenur in Höhe des Anfängssatzes von 10 v. H. erhoben. Bei den derAbgabe unterworfenen Gesellschaften gilt als abgabepflichtigesVermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Gesellschafts-vermögen, von dem jedoch außer den Schulden und Lasten abzu-ziehen sind: der Betrag des Grund- oder Stammkapitals, die Rück-lagen für Wohlfahrtszwecke, bei Versicherungsgesellschaften auchdie Rücklägen für die Versicherungssumme und für die den Ver-sicherten zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Von dem als-dann verbleibenden Gesellschaftsvermögen, also den offenen undden sogen, stillen Reserven, wird durchweg eine Abgabe von 10 v. H.erhoben. Da die Aktionäre, Gesellschafter usw. mit ihrem Aktien-und Anteilsbesitz ohnedies schon als Einzelpersonen von der Ver-mögensabgabe getroffen werden, liegt hier eine Doppelbesteue-rung vor, durch die sich die oben bezifferte Belastung noch ent-sprechend erhöht.
Die Sätze der Vermögensabgabe sind aucii schon in den unterenStufen so hoch, daß' sie im allgemeinen nicht aus dem Ein-kommen, das ja auefi mit anderen Steuern stark belastet ist, be-stritten werden können, sondern nur aus der Substanz desVermögens selbst. Das gilt natürlich in besonderem Maße fürdie höheren Vermögensstufen, für die sich der Betrag der Abgabeder Hälfte des Vermögens nähert und sie schließlich überschreitet.Die Verfasser des Entwurfs sehen ein, daßi bei der Höhe dieserSätze eine Entrichtung der Abgabe in einem Zuge und in baremGelde eine vollendete Unmöglichkeit ist. Wenn alle diejenigen Per-sonen, deren Vermögen einige Hunderttausend Mark beträgt, einFünftel bis nahezu zwei Drittel ihres Vermögens plötzlich flüssig