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Das Reichsnotopfer / Staatsminister Dr. Helfferich
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madhen müßten, um die ihnen auferlegte Abgabe an das Reich zuzahlen, so wäre das eine nicht abzusehende Katastrophe nicht nurfür die unmittelbar Betroffenen, sondern für die ganze Volkswirt-schaft. Wertpapiere aller Art, städtische und ländliche Grundstücke,gewerbliche Betriebe und Betriebseinrichtungen, kurz beweglicheund unbewegliche Gegenstände jeder Gattung würden auf denMarkt geworfen werden, ohne Käufer zu finden, da ja der Zwang,sich für die Entrichtung der Vermögensabgabe Geld zu beschaffen,ein allgemeiner wäre.

DasReidhsnotopfer" kann also gar nicht erhoben werden wieirgendeine beliebige andere Steuer. Um die Vermögensabgabe über-haupt einziehbar zu machen, müssen vielmehr die beiden Aus-kunftsmittel angewandt werden, auf die' ich im 2. Abschnitt meinerAusführungen hingewiesen habe: einmal die Erstreckung derAbtragung auf einen längeren Zeitraum; zweitens die Gestattungder Entrichtung der Abgabe in anderen Vermögenswerten als inbarem Gelde.

Zu 1. In der Verteilung der Abgabe auf einenlängeren Zeitraum geht der Gesetzentwurf so weit, daß er in§ 30 grundsätzlich die Zahlung der Vermögensabgabe in der Formeiner 30jährigen Rente vorsieht. Neben der in § 29 vorge-sehenen 5proz. Verzinsung, die vom 1. Januar 1920 an laufen soll, istdie Abgabeinnerhalb 30 Jahren in gleichmäßigen, je nach Wahldes Abgabepflichtigen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jähr-lichen Teilbeträgen" zu tilgen. Das heißt also entweder ganzklar ist der Wortlaut auch hier nicht daßi 30 Jahre lang ejiinejährliche gleichmäßige Zahlung von 6,505 v. H. (5. v. H. für Zinsenund 1,505 v. H. als Tilgungsrate) auf den Abgabebetrag geleistetwerden muß, oder daß die Jahreszahlungen sich aus 31/3 v. H. desvollen Abgabebetrages für Tilgung und( 5 v. H. Zinsen auf den je-weils noch nicht getilgten Abgabebetrag zusammensetzen, also mit81/3 v. H. des Abgabebetrags beginnen und sich allmählich verrin-gern.

Der Abgabepflichtige hat für die geschuldete Rente Sicher-heit zu leisten, wobei Wertpapiere zum 1 Steuerwert als Sicherheitanzunehmen sind. Im übrigen hat die Veranlagungsbehörde fürBeistellung der Sicherheit freie Hand, soweit nicht die Reichsfinanz-verwaltung für diesen wichtigen Punkt besondere Normen auf-stellen wird. Im Falle des Konkurses steht der jeweils noch nichtgetilgte Betrag der Abgabe den im § 61 Ziffer 2 der Konkurs-ordnung bezeichneten Forderungen der Reichskasse gleich, hat alsoden Vorrang der Pr i vatgläubig er (§ 34). Für den auf