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Grundbesitz verhältnismäßig entfallenden Teil der Abgabe kannauf Antrag des Abgabepflichtigen eine 50jährige, in dasGrundbuch als öffentliche Last einzutragendeRente („Reichsnotzins") treten (,§ 31). Diese Rente würde sichbei gleichbleibenden Jahresbeträgen für Zins und Tilgung auf 5,48v. H. des Abgabebetrages stellen oder mit 7 v. H. (2 v. H. (fürTilgung und 5 v. H. auf den jeweils noch ungetilgten Rest fürZinsen) beginnen und sich mit fortschreitender Tilgung allmählichverringern. i
Die Zahlung der Abgabe in Form einer 30- bezw. 50jährigenRente wird also Von dem Gesetzentwurf als Normalfall aufge-stellt. Die Entrichtung der Abgabe in Form einer Kapitalzahlung— also die Form, die) dem Wesen einer Vermögensabgabe in ersterLinie entsprechen würde — ist lediglich fakultativ in die Wahldes Abgabepflichtigen gestellt: Der § 32 gibt dem Abgabepflich-tigen das Recht, „die in den §§ 3j0 und 31 bezeichneten Rentenjederzeit ganz oder in Teilbeträgen abzulösen." Die Rückverwand-lung der einmaligen Vermögensabgabe in eine 30- bezw. 50 Jahrelang laufende Sondersteuer, die das Einkommen — bei Grund-stücken den Ertrag — belastet, ist also in der Regierungsvorlageso weit durchgeführt, daß die sofortige Zahlung' des vollen Abgabe-betrages als Ablösung dieser Sondersteuer) behandelt wird.
Zu 2. Neben der Auflösung der einmaligen Vermögensabgabein eine 30- bezw. 50jährige Sondersteuer auf Einkommen und Ertraggibt der Gesetzentwurf die Möglichkeit, die Abgabe in anderenWerten als in barem Gelde zu entrichten. Zunächst be-stimmt er, daß Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen undSctiatzanweisungen des Deutschen Reiches an Zahlungsstatt an-genommen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 1920, soweitsie nachweislich von den Abgabepflichtigen selbst gezeichnet sind,zum vollen Nennwert für die fünfprozentigen Papiere und Schuld-buchforderungen und zu einem vom Reichsfinanzminister fest-zusetzenden Kurs für die 4y 2 proz. Papiere; nicht selbstgezeichnetePapiere dieser Art werden, gleichfalls bis zum 31. Dezember 1920, zudem festgestellten Steuerkurs an Zahlungsstatt] angenommen (§ 37).Bei dem jetzigen Kursstand der Kriegsanleihen (etwasüber 80 v. H.) bildet, die Möglichkeit, die 5proz. Kriegsanleihe zumNennwert auf den Abgabebetrag in Zahlung zu geben, eine an-sehnliche, aber durchaus gerechtfertigte Vergünstigung für die ur-sprünglichen Zeichner der Kriegsanleihen, die ihre Stücke ohnedieszu Kursen zwischen 98 und 99 v. H. erworben haben. Die Be-stimmung, daß diese Vergünstigung nur bis zum 31. Dezember