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1920 gewährt werden soll, entspringt offenbar der Absicht, einenAnreiz für eine möglichst umfangreiche Zahlung des vollenAbgabebetrages in Kriegsanleihe zu bieten, eine Absicht, mit derman nur einverstanden sein kann. Im übrigen wird auch für diealsbaldige Zahlung in Bargeld ein Anreiz gegeben: *für die biszum 31. März 1920 in bar gezahlten Beträge soll ein Rabatt .von5 v. H., Tür die in der Zeit vo|m 1. Apiiiill bis 31. Delzeimber 19ßf0in bar gezahlten 'Beträge ein Rabatt von 2 v. H. gewährt werden(§ 35 Abs. 2).
Aber auch die Hergabe anderer Vermögenswerteals Kriegsanleihen ist vorgesehen. Für die Annahme solcheranderer Vermögenswerte soll eine „Anstalt mit eigener Rechts-persönlichkeit" gegründet werden. (§ 38). Das ist die vielbe-sprochene „Reichsvermögensbank", die auch in derWissell-Möllendorffschen Planwirtschaft ihre Rollespielte. Dieser Anstalt wird die Verpflichtung auferlegt, bis zum31. Dezember 1920 r eic h s m ü n d e 1 s ic h e re Wertpapiereauf Grund der festgestellten Steuerkurse anzunehmen. Sie sollaber darüber hinaus zur Annahme auch anderer Vermögens-werte berechtigt sein, und zwar ohne zeitliche Beschränkung. DieGrundsätze für die Annahme solcher Vermögenswerte finden indem Gesetze selbst keine Regelung; ihre Feststellung wird viiel Lmehr der Satzung der Reichsvermögensbank vorbehalten. DieseSatzung soll von der Reichsregierung, mit Zustimmung des Staaten-ausschusses, also ohne Mitwirkung der Nationalversammlung oderdes künftigen Reichstags festgestellt und auf Verlangen der Volks-vertretung aufgehoben oder geändert werden. — Es sei hier daraufhingewiesen, daß seinerzeit im Jahre 1876 die Satzung der Reichs-bank durch Reichsgesetz festgestellt worden ist und daß dieserWeg angesichts der großen Bedeutung, die die „Reichsvermögens-bank" für unsere ganze Volkswirtschaft und Finanzwirtschaft ge-winnen kann, das gleiche Verfahren auch hier angezeigt erscheint.Die der Volksvertretung eingeräumte nachträgliche Beeinflussungder Bestimmungen über die Annahme von Vermögenswertenreicht nicht aus. Die Bestimmungen über die Verwaltung undVerwertung der angenommenen Vermögenswerte, ferner überdie Organisation und das gesamte Geschäftsgebahrendieses Instituts sind ebenso wichtig.
Angesichts der namentlich bei den höheren Vermögensstufendrückenden, ja erdrückenden Höhe der 30- bezw. 50jährigen Be-lastung und angesichts des Zwanges zur Sicherheitsleistung fürden jeweils noch nicht getilgten Kapitalbetrag der Vermögens-