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IV. Kritik des Entwurfs.
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Die „große Vermögensabgabe" hat sich, wie ichgezeigt habe, unter den Händen des Gesetzgebers in etwas ganaanderes verwandelt: in eine 3 0 j ä h r i g e, b eim Grundbesitzsogar 50 jährige Vorbelastung des Einkommensaller derjenigen, die am 31. Dezember 1919 Vermö-gen besitzen, mit der Maßgabe, daß diese Vorbelastung vondem Steuerpflichtigen durch Vorausbezahlung abgelöstwerden kann.
Diese Vorbelastung für 30 und gar 50 Jahre ist einzigartig in derSteuergeschichte aller Zeiten. Sie richtet sich in ihrer Höhe nichtnach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in den ein-zelnen Jahren des 'Zeitraums der Vorbelastung erzielt, oder nach demErtrag, das ein vorbelastetes Grundstück tatsächlich abwirft, son-dern nach der Höhe des 1 Vermögens, das der also Vorbelastete am31. Dezember 1919, also in einem von der Revolution umbrandetenZeitpunkt, in dem nur die Unsicherheit sicher ist, einerlei wieseine Vermögens- und Einkommensverhältnis(sesich in dem 30- oder 50jährigen Zeitraum gestal-ten. Wer erst nach dem 1. Januar 1920 Vermögen erwirbt, bleibtvon dieser Vorbelastung frei, und sei dieses neuerworbene Ver-mögen noch so hoch. Wer nach dem 1. Januar 1920 einen Teüseines Vermögens, ja sein ganzes Vermögen verliert, bleibt nichts-destoweniger nach der Höhe seines Vermögensstandes vom 31. De-zember 1919 belastet. Frei von der Vorbelastung bleibt auch derAusländer,, der nach dem 1. Januar 1920 in Deutschland Ver-mögen erwirbt, z. B. in Gestalt industrieller Betriebe. Die Gefahrdes Eindringens der Ausländer in unser inneres Wirtschaftslebenist ohnedies groß. Sie wird gewaltig verstärkt durch den Vorsprungim Wettbewerb, der dem Ausländer daraus erwächst, daß. er im