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abgäbe — ein Zwang, der die freie Verfügung des Eigentums überdie zu verpfändenden Vermögenswerte vielfach empfindlich be-schränken wird — ist es nicht ausgeschlossen, daß- von der Mög-lichkeit der Hergäbe Von Vermögenswerten an die Reichsvermögens«bank zum Zweck der Befreiung von der Last der Abgabe einumfangreicher Gebrauch gemacht wird, insbesondere dann, wenndie noch unbekannten und wohl noch nicht einmal ausgearbeitetenVorschriften über die Annahme von Vermögenswerten durch dieReichsvermögensbank derart sein sollten, daßi sie die Neigung zueiner solchen Hingabe befördern. Es eröffnen' sich da mancherleiPerspektiven, sowohl auf das Gebiet der S o z i a Ii s i e r u n g alsauch auf das Gebiet der Ansprüche, die der Versa iiierFriedensvertrag unseren Feinden auf das Eigen-tum des Reiches zur Deckung ihrer in Umfang undZahlungsweise noch unbestimmten Entschädi-gungsansprüche gibt.
Ich habe mich im Vorstehenden damit begnügt, aus den 53Paragraphen des Gesetzentwurfs über das „Reichsnotopfer" — deswichtigsten und folgenschwersten S t e u e r ge s e t z-entwurfs, der je ein Parlament beschäftigt hat —den Wesenskern herauszuschälen, um so einen sicheren Boden fürdie Beurteilung dieses Projektes zu gewinnen.