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1919 über ein abgabepflichtiges Vermögen verfügen, unter allenUmständen den innerhalb des 30- bezw. 50jährigen Zeitraumeseintretenden Schwankungen der Vermögens- und Einkommensver-hältnisse angepaßt werden; zum mindesten in der Weise, daß fürdie einzelnen Einkommenstufen bestimmte Sätzlevorgesehen werden, die durch die sich aus dem „Reichsnotopfer"ergebende Vorbelastung nicht überschritten werden dürfen.Ein solcher Schutz gegen die eminente Gefahr, die sich aus derstarren Vorbelastung bei verminderter Substanz oder Rentabilitätder am 31. Dezember 1919 vorhandenen Vermögen ergibt, jstdas Mindestmaß des Notwendigen.
Wenn auf diese Weise die aus dem „Reichsnotopfer" ent-springende Vorbelastung der Einkommen der gewöhnlichen Ein-kommensteuer assimiliert wird, so entfällt damit auch ein guterTeil der Gründe, die eine Sicherheitsleistung für die jeweilsnoch ausstehenden Raten erforderlich erscheinen lassen. Die Sicher-heit liegt dann in der Tatsache des Einkommens, die auch fürdie übrigen Teile der Einkommensteuer als genügende Sicherheitangesehen wird. Die schweren Gefahren, die sich aus dem in derRegierungsvorlage vorgesehenen Zwang zur Sicherheitsleistung er-geben, könnten also bei der hier vorgeschlagenen Anpassung derVorbelastung an die tatsächliche Gestaltung des Einkommens ver-mieden werden. Nur soweit die Gefahr vorliegt, daß ein Abgabe-pflichtiger sich seiner Verpflichtung aus dem „Reichsnotopfer" durchAbwanderung nach dem Auslande entziehen will, wären besondereVorkehrungen zu treffen.
Allerdings hätte sich • der Reichsfinanzminister zu über-legen, wie weit durch eine solche Vorbelastung der Einkommender heute ein abgabepflichtiges Vermögen besitzenden Per-sonen auf 30 und 50 Jahre hinaus der künftige Ausbau derEinkommenbesteuerung behindert wird. Eine solche Behinderungwird sich angesichts der starken Progression der Sätze der Ver-mögensabgabe namentlich in den hohen Einkommensstufen geltendmachen. Eine Vorbelastung des Einkommens derjenigen Personen,die heute ein Vermögen von einer Million und mehr besitzen mit32 v. H. und mehr, wird ein ernstliches Hindernis für die künftigeHeranziehung derjenigen Personen zu einer ausgiebigen Einkommen-belastung bilden, welche heute zwar kein Vermögen oder kein be-trächtliches Vermögen besitzen, im Laufe der drei Jahrzehnte, aberzu einem erheblichen Einkommen gelangen. Aber diese Kollisionentspringt nicht der oben geforderten Modifikation, die eineVerteilung der Vermögensabgabe auf einen längeren Zeitraum über-